Ein Diensteanbieter, der seine Leistungen ausschließlich über das Internet anbietet, ist verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können z.B. in Form einer elektronischen Anfragemaske angeboten werden, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet.
Anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat (etwa wegen einer Reise, eines Urlaubs oder einer Dienstreise) und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht. In derartigen Situationen muss der Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes auf dessen Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht.
Datum: 04.11.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Internetrecht
Mehr über: Impressum, Dienstanbeiter, Impressumspflicht
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