Telefonnummer für 2,99 EUR/Min. ist im Impressum nicht erlaubt 

Internet, IT und Telekommunikation
13.07.2015193 Mal gelesen
Die Angabe einer Mehrwertdienstnummer im Impressum eines Onlinedienste-Anbieters, deren Nutzung Kosten in Höhe von 2,99 EUR/Min. für Anrufe aus dem Mobilfunknetz verursacht, verstößt gegen die Pflicht des Dienstanbieters, einen effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen.

Die Angabe einer Mehrwertdienstnummer im Impressum eines Onlinedienste-Anbieters, deren Nutzung Kosten in Höhe von 2,99 EUR/Min. für Anrufe aus dem Mobilfunknetz verursacht, verstößt gegen die Pflicht des Dienstanbieters, einen effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen.

Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. Oktober 2014 - 6 U 219/13 entschieden.

Bei den streitenden Parteien handelte es sich um Internethändler, die eine Vielzahl von Produkten zum Kauf anboten.

Die Beklagte gab im Impressum ihrer Website den Namen, die Rechtsform, Anschrift und den Vertretungsberechtigten ihres Unternehmens an und als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, an. Ebenso wurde in der Rubrik "Kontakt" neben einer E-Mail-Adresse auf die Mehrwertdienstnummer verwiesen.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch die Angabe der Mehrwertdienstnummer gegen ihre Pflicht verstoße, den Benutzern der Dienste neben E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Kosten könnten vielmehr potentielle Nutzer von einer Kontaktaufnahme abhalten.

Dem stimmten LG und OLG zu und verurteilten die Beklagte insoweit zur Unterlassung. Zwar, so das OLG, verlange der hier relevante § 5 Abs. 1 S. 2 TMG dem Wortlaut nach nicht die Angabe einer Telefonnummer, wie auch nicht verlangt wird, dass die Kontaktaufnahme für den Nutzer kostenlos möglich sein müsse. Entscheidend sei, dass der Nutzer Kontaktangaben erhalten, die ihm eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme ermöglichten. Effizienz meine neben Wirksamkeit auch Wirtschaftlichkeit.

Zu Recht habe das Landgericht die Frage, ob durch die Angabe einer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktaufnahme eröffnet sei, zum Nachteil der Beklagten beantwortet, so das OLG weiter. Die Mitglieder des OLG-Senats gehörten zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass Telefonkosten von 2,99 EUR/Minute eine abschreckende Wirkung auf Nutzer haben können. Die damit verbundene Kostenersparnis wie zudem auch die Möglichkeit der Beklagten, aus dem Verbindungsentgelt eine Nebeneinnahmequelle zu machen, sei mit Zielen des § 5 TMG nicht vereinbar und daher wettbewerbswidrig.

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