Strafverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilddateien – Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen wie Fingerabdrücke etc. gemäß § 81 b StPO

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009821 Mal gelesen

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81 b Var. 2 StPO in Fällen sog. Internet-Kriminalität bejaht.

Demnach sei es bspw. zulässig, Fingerabdrücke von den Beschuldigten zu nehmen sowie Lichtbilder anzufertigen, da nicht auszuschließen sei, dass ein wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilter Täter wieder in den Verdacht einer Straftat geraten könne.

 Zudem sei der Straftatbestand des § 184b StGB als Risikodelikt zu behandeln. Dies erlaube die Ergreifung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, da zu befürchten sei, dass Betroffene künftig nicht nur wegen des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften, sondern auch wegen Missbrauchs von Kindern straffällig würden.

Die Entscheidung erscheint auf den ersten Blick plausibel, lässt jedoch verlässliche, kriminologische Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Kinderpornographie und der realen Begehung solcher Taten unbeachtet.

Folglich sind die Eingriffsmöglichkeiten des Staates in die Rechte der Bürger sehr weitgehend und auch einfach erreichbar, da die gesetzlich auferlegten Grenzen mit dieser Argumentation stets umgangen werden können, ohne den Einzelfall näher zu beleuchten.

 

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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