Zu dem Löschungsanspruch einer Person gegen Suchmaschinen hinsichtlich wahrheitsgemäßer Informationen über sie gem. Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen be

Internet, IT und Telekommunikation
14.05.2014260 Mal gelesen
Eine betroffene Person kann vom Suchmaschinenbetreiber verlangen, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten rechtmäßig veröffentlichte Internetseiten mit wahrheitsgemäßen Informationen über sie zu entfernen, weil diese Informationen ihr schaden können oder weil sie möchte, dass sie nach gewisser Zeit „vergessen“ werden.

Art. 12 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr setzt voraus, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Diese Verarbeitung kann den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nur deshalb nicht entsprechen, weil die Daten sachlich unrichtig sind, sondern u.a. auch, weil sie nicht den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür nicht erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden, es sei denn, ihre Aufbewahrung ist für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich. Aus diesen Anforderungen ergibt sich, dass auch eine ursprünglich rechtmäßig veröffentlichte Internetseite, die wahrheitsgemäße Informationen zu ihrer Person enthalten, in die Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt ist, einen der erwähnten Kriterien entspricht, müssen die betreffenden Informationen und Links der Ergebnisliste gelöscht werden auf Antrag der betroffenen Person. Es gibt ein Recht einer Person, dass die Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Die Feststellung eines solchen Rechts setzt nicht voraus, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht.