LG Stuttgart: Amazon-Händler haften für von Amazon in Produktbeschreibung zur Verfügung gestellte Produktfotos

Internet, IT und Telekommunikation
23.03.2014845 Mal gelesen
Ein weiteres Urteil bestätigt, dass das Anhängen auf Amazon an bereits bestehende Angebote mit erheblichen Risiken für die sich anhängenden Amazon-Händler verbunden ist.

Wie bekannt sein dürfte, stellt Amazon Händlern, die ein auf Amazon bereits angelegtes Produkt verkaufen wollen, eine vorgefertigte Produktbeschreibung nebst Bildmaterial zur Verfügung.

Das LG Stuttgart hatte nun (Urteil vom 25.02.2014, Az. 17 S 4/13) zu entscheiden, ob ein Amazon Händler wegen Nutzung eines Produktfotos auf Unterlassung und Abmahnkosten haftet, wenn dieses Foto ohne Zustimmung des Urhebers, sondern durch einen Dritten auf Amazon eingestellt und dem Händler von Amazon sodann zur Verfügung gestellt wurde.

Sachverhalt

Der Kläger ist Fotograf und Urheber zahlreicher Produktfotos. Eines der Produktfotos wurde von einem auf Händler auf Amazon als Produktfoto erstmals eingestellt, was nach den AGB von Amazon zur Rechteübertragung an Amazon führt. Amazon hat dieses Produktfoto sodann allen Händlern im Rahmen der Produktbeschreibung zur Verfügung gestellt, die das auf dem Produktfoto abgebildete Produkt auf der Amazon-Plattform anbieten wollten.

Amazon selbst machte geltend, nicht für das im Rahmen der Produktbeschreibungen zur Verfügung gestellte Produktfoto zu haften, allein verantwortlich sei allein derjenige Amazon Händler, der das Produktfoto erstmals bei Amazon eingestellt und dieses Amazon gem. den AGB von Amazon zur weiteren Nutzung, d.h. zur Weitergabe an andere Händler zur Verfügung gestellt hat.

Der sodann allein verklagte Händler machte geltend, er hafte nicht, da er nicht erkennen konnte, dass Amazon tatsächlich nicht über die Rechte an dem Produktfoto verfügte, da der Ersteinsteller bei Amazon nicht über die hierfür erforderlichen Rechte verfügte.

Wie (wohl) üblich, verklagte der Fotograf nicht Amazon, sondern den Amazon Händler.

Urteil LG Stuttgart

Das Gericht gab der Unterlassungsklage des Fotografen statt und wies darauf hin, dass eine Urheberrechtsverletzung jeder begeht, der die tatbestandsmäßige Handlung vornehme, unabhängig davon, ob er seine fehlende Befugnis kennt. Das Gericht wies explizit darauf hin, dass ein Amazon Händler sich nicht darauf verlassen dürfe, dass Amazon tatsächlich die Rechte an den zur Verfügung gestellten Produktfotos habe (dies, obgleich Amazon seinen Händlern dies vertraglich zusichert):

"Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet auch derjenige, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen, diese aber veranlasst hat. Dabei genügt es, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. [...] Eine solche Veranlassung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagten haben mit ihrem Verhalten wissentlich und willentlich die objektiven Tatbestandsmerkmale einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes erfüllt, wobei es auf die Frage ihrer Kenntnis von einer damit verbundenen Urheberrechtsverletzung als Merkmal des Verschuldens nicht ankommt. Derjenige, der bei Amazon ein Produkt zum Verkauf anbietet und sich dabei an ein bestehendes Angebot 'anhängt', ist sich darüber im Klaren, dass mit Freischaltung seines Angebots die bei Amazon hinterlegte Produktbeschreibung nebst Lichtbild veröffentlicht wird. Dementsprechend haben die Beklagten mit Freischaltung ihres Angebots die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes über Amazon wissentlich und willentlich veranlasst, auch wenn sie das Lichtbild nicht selbst eingestellt haben."

Den weiterhin geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspruch verneinte das LG Stuttgart jedoch, da der Amazon Händler ohne Verschulden handelte (dieses ist - anders als beim Unterlassungsanspruch - Voraussetzung für die Bejahung eines Schadensersatzanspruches):

"Da die Beklagten das Lichtbild unstreitig nicht selbst eingestellt, sondern lediglich von Amazon für ihr Angebot zur Verfügung gestellt bekommen haben, kann von einem fahrlässigen Verhalten nicht ausgegangen werden. [...] Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Sorgfaltsanforderungen bei Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials streng sind und derjenige, der solches Material verwendet, sich grundsätzlich nicht ohne weiteres auf Zusicherungen von Zwischenhändlern verlassen darf. Auch ergibt sich aus den Teilnahmebedingungen von Amazon, dass die Rechtekette an den dort eingestellten Produktbildern von Amazon nicht überprüft wird. Würde man der Klägerin aber insoweit folgen, würde dies dazu führen, dass jeder Händler, der bei Amazon Waren verkaufen will, für die es bereits eine Produktbeschreibung gibt, diese hinsichtlich aller Elemente auf die Rechtmäßigkeit überprüfen müsste. Dies würde die Sorgfaltsanforderungen an die Händler nach Auffassung der Kammer jedoch überfordern."

LG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 17 S 4/13