LG Berlin: abgestufte Bewertung und unvollständige Anzeigen auf Yelp nach Qype-Übernahme rechtswidrig

Internet, IT und Telekommunikation
16.03.20141437 Mal gelesen
Seit der Übernahme von "Qype" durch Yelp und der sog. Qype-Migration auf den Yelp-Plattformen beklagen viele Gewerbetreibende, dass ihre ehemaligen TOP-Bewertungen auf Qype nicht mehr bzw. nur noch unter dem Link "nicht empfohlene Beiträge" auf Yelp angezeigt werden.

Seit Übernahme von "Qype" durch Yelp und der Qype-Migration auf den Yelp-Plattformen beklagen viele Gewerbetreibende, dass ihre ehemaligen TOP-Bewertungen auf  Qype nicht mehr bzw. nur noch unter dem Link "nicht empfohlene Beiträge" auf Yelp angezeigt werden. Zudem werden die unter "nicht empfohlen" angeführten Beiträge" weder in die Anzahl der auf der Hauptseite angezeigten Bewertungen noch in die Gesamtbewertung einbezogen, so dass aus vielen TOP-Unternehmen über Nacht "Verlierer" wurden, da sie nur noch mit einem oder zwei Stern(en) angezeigt werden. Das ist insbesondere ärgerlich, da die Yelp-Bewertungen - wie einst die Qype-Bewertungen - bei Google ganz oben in der Trefferliste auftauchen. Dass diese Herabstufung extrem geschäftsschädigend ist, liegt auf der Hand, orientieren sich viel potenzielle Kunden vorab im Internet, sei es über Restaurants, Modeläden, Handwerker oder Friseure.

Daher wehren sich viele Gebewerbetreibende mittlerweile gerichtlich gegen die Anzeige- und Bewertungspraxis von Yelp, und zwar erfolgreich.  Mittlerweile haben u.a. das LG Hamburg (Beschluss vom 27.11.2013, Az. 324 O 619/13) als auch das LG Berlin (Beschluss vom 28.01.2014, Az:27 O 63/14) entschieden, dass die Bewertungspraxis von Yelp das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffener Gewerbetreibende verletzt und diese verlangen können, dass auf Yelp die "nicht empfohlenen" Beiträge genau so angezeigt werden wie die "empfohlenen Beiträge" und bei der Gesamtbewertung alle Beiträge zu berücksichtigen sind. So heisst es zur Begründung im Beschluss des LG Berlin vom 28.01.2014:

"Die Antragsgegneirn [Yelp] ist nicht berechtigt, einseitig das Bewertungs- und Anzeigensystem durch den Einsatz einer neuen Software zu ändern, sondern nur, entgegen ihren Richtlinien verfasste Beiträge zu löschen. Die vollständige Nichtberücksichtigung aller "nicht empfohlenen" Beiträge und deren Nichtanzeige geht auf der Hauptseite geht weit darüber hinaus."

LG Berlin, Beschluss vom 28.01.2014, Az.: 27 O 63/14

Sollten auch Sie von abgestuften Qype-Bewertungen auf Yelp betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne für ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen gegen Yelp zur Verfügung.