OLG Hamm: Beschriftung von Bestell-Button mit „Bestellung abschicken“ ist rechtswidrig

Internet, IT und Telekommunikation
31.01.2014221 Mal gelesen
Wer als Online-Händler den Bestell-Button falsch beschriftet, muss mit einer teuren Abmahnung rechnen. Wie penibel die Gerichte hier sind, wird an mehreren aktuellen Entscheidungen deutlich.

Im konkreten Fall ging es um einen Onlinehändler für Spielzeug, der die Schaltfläche beim Bestell-Button mit dem Text "Bestellung abschicken" versehen hatte. Insbesondere aus diesem Grund wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt. Der Shopbetreiber gab wie verlangt die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich aber für die Abmahnkosten aufzukommen. Aufgrund dessen wurde er auf Zahlung in Höhe von über 1.000 €uro verklagt.

Aus Beschriftung von Button muss sich Zahlungspflicht ergeben

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass er die Abmahnkosten in Höhe von 754,05 € aufkommen muss. Hinsichtlich der gerügten Beschriftung war die Abmahnung berechtigt gewesen. Er hat durch die Beschriftung des Bestell-Buttons mit "Bestellung abschicken" gegen § 312g Abs. 3 BGB verstoßen. Denn aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht, dass durch die Betätigung der Schaltfläche eine Zahlungspflicht begründet wird. gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen wird der Text hier nicht.

Bestell-Button: Aufpassen beim Text

Diese Entscheidung überrascht nicht aufgrund der Urteile anderer Gerichte. So hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.7.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons im Onlineshop mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht ausreicht. An diese Vorgaben sollten sich Onlinehändler unbedingt halten und in den Button schreiben: "zahlungspflichtig bestellen". Weitere Erläuterungen gehören nicht auf die Schaltfläche.

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