LG Kiel: Verkaufsverbot für eBay und Amazon ist kartellrechtswidrig

LG Kiel: Verkaufsverbot für eBay und Amazon ist kartellrechtswidrig
27.11.2013287 Mal gelesen
Nach Auffassung des AG Kiel ist ein zwischen Herstellern und autorisierten Händlern vereinbartes Vertriebsverbot für den Verkauf über Amazon oder eBay kartellrechtswidrig (vgl. LG Kiel, Urt. v. 08.11.2013; Az. 14 O 44/13).

Das LG Kiel hatte über die Zulässigkeit einer Vetriebsvereinbarung eines Digitalkamera-Herstellers mit seinen autorisierten Händlern zu entscheiden, die den Verkauf über den stationären Handel und über den eigenen Online-Shop, nicht aber über "Internet-Auktionsplattformen", "Internet-Marktplätze" und "unabhängige Dritte" erlaubte. Betroffen war damit u.a. der Vertrieb über Amazon oder eBay. Das LG Kiel entschied gegen den Hersteller und erklärte das Vertriebsverbot für kartellrechtswidrig.

Die Vertriebsvereinbarung verstoße gegen Art. 101 AEUV und § 1 GWB, da sie eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung enthalte. Art. 101 AEUV verbiete Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen und eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dasselbe regele auch § 1 GWB. Auf Internetauktionsplattformen und Internetmarktplätzen finde ein besonders intensiver Wettbewerb zwischen den Händlern statt (sog. "intra-brand-Wettbewerb"). Mit dem Vertriebsverbot werde dieser Wettbewerb eingeschränkt. Zum einen finde auf Online-Handelsplattformen ein sehr lebhafter Preiswettbewerb statt. Zum anderen ermögliche der Online-Vertrieb den Händlern, in kostengünstiger und effizienter Weise eine große Anzahl von potentiellen Käufern zu erreichen. Viele Verbraucher würden den Plattformen wie eBay und Amazon zudem ein gesteigertes Vertrauen entgegen bringen, da diese durch bestimmte Maßnahmen gegenüber dem normalen Online-Handel typischerweise eine höhere Transaktionssicherheit aufweisen würden. Kleineren und neu in den Markt eintretenden Händlern stünden keine gleichwertigen Handlungsalternativen offen. Vielmehr bestehe für diese durch das Vertriebsverbot die Gefahr, am Online-Vertrieb nicht teilnehmen zu können. Denn mit der Einrichtung und Betreuung eines gleichwertigen eigenen Online-Shops seien erhebliche finanzielle und zeitliche Investitionen verbunden. Insbesondere erfordere die Bekanntmachung dieser Shops im Gegensatz zu einem Rückgriff auf bestehende Plattformstrukturen die Verwendung kostenintensiver Onlinewerbung. Vorliegend handele es sich auch nicht um ein selektives Vertriebssystem, da der Hersteller die Kameras auch direkt an Großkunden und den Großhandel veräußere, der sie wiederum auch an nicht autorisierte Händler weitergebe, ohne dabei diesen Abnehmern bestimmte Qualitätsanforderungen aufzuerlegen. Auch eine Freistellung nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich um eine Kernbeschränkung nach Art. 4 b) Vertikal-GVO handele. Die Händler würden durch das Vertriebsverbot daran gehindert werden, mehr und andere Kunden zu erreichen, dass eine Kernbeschränkung des passiven Verkaufs darstelle.

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