Berechnung der Bildhonorare wegen illegaler Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützter Fotografien / Urhebrrechtsverletzungen am Beispiel der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.20091893 Mal gelesen

Zurzeit werden vermehrt Abmahungen wegen illegaler Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützter Fotografien und sonstiger Urhebrrechtsverletzungen versandt.

Den Abgemahnten wird dabei oftmals vorgeworfen, dass Ihnen bereits in der Vergangenheit von der Mandantin (meist eine Limited) mitgeteilt wurde, dass die eigene Internetseite Fotografien aus dem Repertoire der Mandantin enthalte. Nach Aussage der meisten Betroffenen, wurde dieses Schreiben jedoch nie gesichtet. Die Abmahnungen selbst enthalten eine umfassende Unterlassungserklärung, die keinesfalls ohne vorherige Prüfung unterschrieben und zurückgesandt werden sollte, da auch diese eine Wirkungsdauer von 30 Jahren! entfaltet.

Unterschreibt man aus Unwissenheit dennoch die Unterlassungserklärung folgt sehr zeitnah ein weiteres Schreiben, in dem die Abgemahnten zur Zahlung aufgefordert werden.  Dabei sind geforderte Summen von 3.000 - 10.000 € keine Seltenheit. Die Schadensberechnung erfolgt dabei jedoch sehr pauschal. So werden bspw. 3910,00 € für die angebliche 36 monatige Nutzung auf der Homepage samt 100 % Zuschlag wegen des unterlassenen Urhebervermerks (jeweils 1955,00 €) verlangt. Hinzu kommen dann noch Anwaltskosten in Höhe von 911,80 €. Es erscheint äußerst fraglich, ob diese Summen gerechtfertigt sind. Insbesondere sind die Streitwerte in den meisten Fällen viel zu hoch angesetzt. Eine Prüfung lohnt daher in jedem Fall.

RA K.Gulden, LL.M.

Medienrecht Mainz

Links:

www.die-abmahnung.info

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