Handlungsbedarf für die Registrierung der neuen Top-Level-Domains

Internet, IT und Telekommunikation
29.10.2013854 Mal gelesen
Die ICANN hat am 26. Juni 2008 beschlossen, eine Lockerung der Regeln für neue gesponserte Domains, sogenannte generische Top-Level-Domains (gTLDs), zuzulassen.

Sachverhalt: 

Die ICANN hat am 26. Juni 2008 beschlossen, eine Lockerung der Regeln für neue gesponserte Domains, sogenannte generische Top-Level-Domains (gTLDs), zuzulassen. In der Zeit von Januar bis Mai 2012 hatten Interessenten die Möglichkeit, sich als Inhaber dieser Top-Level-Domains zu bewerben. Seitens der ICANN ist eine weitere schrittweise Zulassung von über 1.000 neuen Domain-Endungen geplant, wie z.B. der Domains ".web, .shop, .sport, .bio, .hotel oder .berlin". Zum Schutz bestehender Marken ist im Auftrag der ICANN das sogenannte Trademark Clearinghouse (TMCH) erschaffen worden, welches Markeninhabern die Möglichkeit bietet, ihre Wunschdomains bereits im ersten Schritt in der vor der endgültigen Reservierung stattfindenden Sunrise-Period bzw. Vorrechtsphase, registrieren zu lassen. Innerhalb dieser Phase werden die registrierten Markeninhaber auch automatisch über Domainregistrierungs-Anträge informiert, welcher ihre Marken zum Gegenstand haben.

Im Rahmen der daraufhin folgenden Landrush-Phase kann sich jeder Interessent bei der jeweiligen zuständigen Registrierungsstellte um eine bestimmte gTLD-Domain bevorzugt bewerben. In der letzten Phase, tituliert mit "allgemeine Verfügbarkeit", können Wunschdomains direkt bei dem zuständigen Registrar angemeldet werden.

 

Gefahr des Domaingrabbings

Zum Schutze des eigenen Markenbestandes sollten die Markeninhaber und insbesondere Unternehmer in dieser Situation unbedingt die Gefahr eines Domaingrabbings verhindern, weil die Domain einen erheblichen Unternehmenswert darstellt. Bereits im Rahmen des ersten Internethypes sind diverse Domains mit geschützten Marken oder Unternehmenskennzeichen unbefugt durch Dritte allein mit dem Ziel registriert worden, die Domains an die Betroffenen zu veräußern. Bei der Frage, ob es sich um ein unlauteres "Domaingrabbing" handelt, das den Betroffenen Unterlassungs-, und Schadenersatzansprüche an die Hand gibt, kommt es nach heutiger Rechtsprechung auf den Einzelfall an. Angreifbar ist die Registrierung dann, wenn der Verkauf oder die Lizenzierung einziges Ziel der Registrierung war (LG Frankenthal, GRUR-RR 2006, 13 (14) - guenstig.de/günstig.de), oder der Domainname in keinem Zusammenhang mit der Internetseite steht und nur Sperrwirkung haben soll (LG München, MMR 2003, 677 (679) - freundin.de) bzw. bei einer planmäßigen und gezielten Registrierung freiwerbender Websites nur zu dem Zweck der Verlinkung mit den eigenen Websites (LG München, MMR 2006, 692; MMR 2007, 115 - www.feuerwehr-fehrbellin.de). Der Bundesgerichtshof hat aber in einer Entscheidung aus April 2008 einschränkend klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn Marken- oder Namensrechte des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden sind, weil es allein in der Verantwortung des betroffenen Unternehmens stehe, die wichtigen Domains frühzeitig für sich registrieren zu lassen (BGH NJW 2008, 3716 - afilias.de).

Diese Entwicklung zeigt, dass die Gerichte den Unternehmern besondere Prüfungs- und Handlungspflichten zur Sicherung ihres Domain-Portfolios auferlegen und nur ein ergänzenden Regulativ durch die Rechtsprechung ermöglichen wollen. Somit besteht bei der aktuellen Situation für jedes Unternehmen ein erheblicher und dringender Handlungsbedarf.

 

Empfohlene Handlungsweise:

Die Unternehmen sollten daher nicht nur ihre Marken, sondern auch die Firma und das Unternehmenskennzeichen als Teil der neuen Domains registrieren lassen. Bei der Auswahl der neuen Domain-Endungen ist es empfehlenswert, alle Kategorien, welche den Geschäftsbetrieb betreffen, zu berücksichtigen. So sollten zum Beispiel alle Inhaber von Online-Shops sich ihre Domain mit der Endung ".shop" sichern (z.B. www.Mustermann.shop). Auch die Orts-Domains (".berlin") sollten für den Unternehmenssitz ebenso registriert werden wir die konkreten Tätigkeitsbereiche (".Technology", ".Luxury", ".Finance", oder ".Insurance").

Empfehlenswert ist die Registrierung über fachkundige Agenturen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt.

 

Viola Rust-Sorge

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz in Hannover