Vorliegend ging die GEMA gegen den Filehosting-Dienst RapidShare vor, der Internet Speicherplatz zur Verfügung stellte. Die Nutzer können beliebig Dateien auf die Internetseite von diesem Filehoster hochladen. Sie können darüber hinaus die jeweiligen Downloads-Links in Linksammlungen einstellen. Die Klägerin warf RapidShare vor, dass 4.815 urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne ihre Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 15.08.2013 (Az. I ZR 80/12) klargestellt, dass der verklagte Filehoster für die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet.
Filehoster muss womöglich auch Linksammlungen im Internet kontrollieren
Er muss nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen womöglich auch im Internet befindliche Linksammlungen in regelmäßigen Abständen auf Rechtsverletzungen kontrollieren, soweit diese auf seinen Dienst verweisen.
Geschäftsmodell von Filehoster maßgeblich
Das Bestehen einer derart weitgehenden Prüfungspflicht bezüglich künftiger Rechtsverletzungen setzt allerdings voraus, dass der Filehoster durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Hierzu ist nicht erforderlich, dass dem Dienst dies bekannt ist. Dabei ist die Zahl der zu kontrollierenden Linksammlungen nicht zwangsläufig begrenzt. Diese Verschärfung der Prüfungspflicht von Filehostern in Bezug auf künftige Rechtsverletzungen geht in unseren Augen bedenklich weit.
Die Vollfassung des BGH- Urteils vom 15.08.2013 (Az. I ZR 80/12) kann hier aufgerufen werden.
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