LG München: Zulässige Bewertung Ärzte auf Bewertungsportal

Internet, IT und Telekommunikation
23.08.2013505 Mal gelesen
Darf sich die Bewertung von Ärzten in einem Bewertungsportal auch auf das Vergütungsverhalten des Arztes beziehen? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Landgerichtes München.

Vorliegend ging ein Facharzt gegen den Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte vor. In dem Ärztebewertungsportal durften die Nutzer Ärzte anonym mit einer Note bewerten. Außerdem konnten sie Kommentare verfassen. Dafür standen 5 Kategorien zur Verfügung, wie etwa "Behandlung".

Der Arzt wurde auf dem Bewertungsportal mit der Durchschnittsnote "3,4? von einem Patienten bewertet, wobei die "Behandlung" die Teilnote "4? erhielt, beigefügt war ein Kommentar mit der Überschrift "guter Arzt - windiger Geschäftemacher".

"Habe mir von Herrn . die Ohren Ende Dezember 2012 anlegen lassen und hierfür knapp 1.700,00 EUR bezahlt. Das kosmetische Ergebnis ist zufriedenstellend, die Ohren liegen ausreichend an und die Wundheilung verlief problemlos - Herr . arbeitet also ordentlich und gewissenhaft. Meine Freunde wurde dadurch getrübt, dass ich erfahren habe, dass Herr . unter dem Pseudonym . auf Plattformen im Internet seine Dienstleistung erheblich (ca. 700,00 EUR) günstiger anbietet, als (privat zahlenden) Patienten in seiner Praxis. . Fazit: Guter Arzt, aber informiert euch vorher!"

Hiergegen beantragte der Arzt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil durch die Bewertung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Dabei argumentierte er unter anderem damit, dass bei dem Punkt Behandlung lediglich die rein ärztliche Leistung bewertet werden dürfe, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Bewertungsportal: Zulässige Meinungsäußerung

Das Landgericht München I wies jedoch diesen Antrag mit Urteil vom 28.05.2013 Az. 25 O 9554/13 zurück. Nach den Feststellungen des Gerichtes handelt es sich bei der Bewertung des Arztes um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten worden.

Auch Vergütungsverhalten des Arztes darf bewertet werden

Der Nutzer hat hier entgegen der Auffassung des Arztes auch das Vergütungsverhalten bei der Bewertung berücksichtigen dürfen. Denn aufgrund des Kommentars hat er offengelegt, dass sich seine Bewertung des Arztes nicht nur auf dessen fachliche Leistung bezog. Hiermit ist die erforderliche Transparenz gegeben.

 

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