LG Düsseldorf: Unterlassungsanspruch gegen ausländische Domain wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Internet, IT und Telekommunikation
29.07.2013868 Mal gelesen
Wer auf einer ausländsichen Domain durch Beleidigungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann dagegen nicht ohne Weiteres vor einem deutschen Gericht vorgehen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Düsseldorf.

Der Betreiber einer niederländischen Webseite war in der Immobilienbranche tätig und vermietete Wohnungen u.a. in Deutschland. Er veröffentlichte unter seiner niederländischen Domain den folgenden Text, der einen deutschen Konkurrenten betraf: "De bekende maar tevens beruchte makelaar uit . is meervoudig veroordeeld voor oplichting en geweldpleging, zie verder op deze site. . Hij doet ondanks veroordeling veel dubieuze zaken met de . en de ." .Das bedeutet in deutscher Sprache: "Der bekannte und sogar berüchtigte Makler aus . ist mehrfach verurteilt wegen Betrugs und Körperverletzung, siehe mehr auf dieser Site. . Trotz Verurteilung macht er viele dubiose Sachen mit der . und der .".

Hiergegen ging ein Gesellschafter des deutschen Immobilien-Unternehmens vor und verklagte den Betreiber der niederländischen Webseite vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung. Er behauptete, dass aufgrund dieses Textes ein Kunde abgesprungen sei, der an einer deutschen Immobilie interessiert gewesen sei. Die Zuständigkeit für ein deutsches Gericht ergebe sich daraus, dass der Betreiber der niederländischen Domain vorwiegend in Deutschland Wohnungen vermiete.

Klage gegen ausländische Domain: Internationale Zuständigkeit erforderlich

Das Landgericht Düsseldorf sah das jedoch anders und wiese die Klage mit Urteil vom 05.06.2013 (Az. 12 O 184/12). Für Rechtsverletzungen auf ausländischen Webseiten in Form von Ehrverletzungen sind die deutschen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine internationale Zuständigkeit gegeben ist.

Deutlicher Bezug zum Inland erforderlich

Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im Internet ist nur dann gegeben, wenn die ehrverletzenden Inhalte einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Dies setzt voraus, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interessen der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

Inlandsbezug: Zielgruppe maßgeblich

Diese Voraussetzungen für einen Inlandsbezug liegen jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht vor, weil die Äußerungen in niederländischer Sprache abgefasst und über eine niederländische Domain verbreitet worden sind. Daraus ergebe sich, dass entgegen der Ansicht des Klägers nicht deutsche sondern niederländische Kunden die maßgebliche Zielgruppe sind. Dies werde dadurch unterstrichen, dass hier ein niederländischer Kunde abgesprungen und es sich um keine in Deutschland bekannte Webseite gehandelt habe. Von daher fehle es bezüglich der möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes an dem notwendigen Inlandsbezug für die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes.

Fazit:

Diese Entscheidung ist auch für die Betreiber von Onlineshops und anderen Händlern interessant, die ihre Geschäfte übers Internet abwickeln. Wenn Rechtsverletzungen im Internet von ausländischen Webseiten ausgehen stellt sich die Frage, ob der Betreiber vor einem deutschen oder ausländischen Gericht verklagt wird. Inwieweit der für eine Klage in Deutschland erforderliche Inlandsbezug gegeben ist, hängt sehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Wichtig ist, welche Kunden-Zielgruppe durch die Webseite angesprochen werden soll.