Werbung mit „24 monatige Herstellergarantie“ im Onlineshop kann wettbewerbswidrig sein

Internet, IT und Telekommunikation
18.07.2013250 Mal gelesen
Online-Händler sollten bei der Angabe von Garantien im Onlineshop aufpassen. Insbesondere die Angabe von pauschalen Garantien reicht nicht aus. Dies ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Vorliegend warb ein eBay-Händler damit, dass er für sein Angebot eine "24 monatige Herstellergarantie" übernehmen würde. Darüber hinaus machte er keinerlei weiteren Angaben über diese Garantie. Im Folgenden wurde er dafür von einem Konkurrenten abgemahnt und schließlich auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten verklagt.

Alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden, dass der eBay-Händler die gerügte Werbung unterlassen und die Abmahnkosten tragen muss.

Online-Händler muss Informationspflichten im Onlineshop nachkommen

Der BGH begründete das in seinem Urteil vom 05.12.2012 (Az. I ZR 146/11) damit, dass der Online-Händler bei den Angaben in der Herstellergarantie nicht nach den in § 447 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeschriebenen Informationspflichten nachgekommen ist. Die sehen vor allem vor, dass der Kunde in der Garantieerklärung über den genauen Inhalt der Garantie enthalten muss. Der Verbraucher muss darüber hinaus auch über die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes aufgeklärt werden. Weiterhin müssen Sie darin Name und Anschrift des Garantiegebers aufführen. Schließlich muss er vom Händler vor allem auf seine gesetzlichen Rechte hingewiesen werden und dass diese durch die abgegebene Garantie nicht eingeschränkt werden.

Ausnahme: Kunde gibt selbst Bestellung im Onlineshop ab

Diese Informationspflichten müssen jedoch nur eingehalten werden, wenn es sich bei der Präsentation einer Ware im Internet um ein verbindliches Angebot handelt, das lediglich der Annahme des Kunden bedarf. Anders sieht es aus, wenn er auf ein unverfängliches Angebot eine Bestellung abgibt, die wiederrum der Annahme durch den Verkäufer bedarf.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging der BGH von einem verbindlichen Angebot im Onlineshop aus und bejahte daher bei der 24 monatigen Herstellergarantie ein Verstoß des Online-Händlers gegen die ihm obliegenden Informationspflichten im Onlineshop.

Ebenso entschied der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall mit Urteil vom 05.12.2012 (Az. I ZR 88/11), in dem es um die Werbung für ein Trampolin als eBay-Artikel  ging.

Keine Werbung von Händlern mit Selbstverständlichkeiten erlaubt

Schließlich kann auch die Werbung vor allem mit der Einräumung eines "24-monatigen Gewährleistungsrechtes" bei einem Kauf im Onlineshop wettbewerbswidrig sein. Die Gerichte gehen hier schnell von einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten aus, die irreführend ist. Denn es wird hier schnell der Eindruck erweckt, als ob es sich um eine eingeräumte Garantie handelt, obwohl bereits der Gesetzgeber dem Käufer das Gewährleistungsrecht verbindlich einräumt.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Gerne überprüfen wir auf Wunsch, ob Ihr Onlineshop den rechtlichen Vorgaben genügt und abmahnfest ist.