Waldorf Frommer Abmahnung „Schlussmacher (Film)“ 956 Euro, was tun?

Waldorf Frommer Abmahnung „Schlussmacher (Film)“ 956 Euro, was tun?
03.06.2013683 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen aktuell wegen des Films „Schlussmacher (2012)“, Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab.

Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen aktuell wegen des Films "Schlussmacher (2012)", Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab.

Die sieben Seiten umfassende  Abmahnung wegen illegaler Tauschbörsennutzung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte beinhaltet neben einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 956,00 EUR, die Aufforderung zur Abgabe eines als Anlage beigefügten Entwurfs einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

Was können Sie tun, wenn Sie eine solche Waldorf Frommer Abmahnung erhalten haben?

Zunächst sollten Sie die dem Schreiben (als Entwurf) beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Prüfung der Ansprüche unterschreiben, da eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet wird. Es kann daher nur empfohlen werden, allenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Um Fehler zu vermeiden, sollte hierzu jedoch anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Vor Beauftragung eines Rechtsanwalts gilt jedoch, auch der eigene Anwalt kostet Geld, bessereine Pauschalgebührfür die jeweiligen Tätigkeiten vereinbaren.  

Aber auch bei den Ansprüchen ist zu unterscheiden und genau zu prüfen, ob diese gegen den Anschlussinhaber berechtigt gefordert werden können. Hier kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an.

So haftet der Anschlussinhaber nicht automatisch für den Ehegatten oder seine Kinder. Der Bundesgerichtshof, hat bei z.B. zu minderjährigen Kindern entschieden, dass es als ausreicht, wenn die Eltern minderjährige Kinder über die Nutzung von Tauschbörsen belehrt haben (Urteil vom 15.11.2012, Az.:  I ZR 74/12). Auch für den genügend gesicherten WLAN-Anschluss haftet der Anschlussinhaber nicht, zudem kann nicht gefordert werden, dass der Anschluss regelmäßig kontrolliert oder aktualisiert werden muss, es genügt, die den Anschluss einmal ausreichend abzusichern.

 

Gerichtsentscheidungen/ Urteile zu den Pflichten eines Anschlussinhabers (Störerhaftung):

  • OLG Frankfurt Beschluss, 22.03.2013, Az: 11 W 8/13 keine Haftung für Ehegatten ohne konkreten Anlass
  • LG Köln Urteil, 14.03.2013, Az: 14 O 320/12 keine grundsätzliche Haftung in Wohngemeinschaften
  • BGH Urteil, 15.11.2012, Az: I ZR 74/12 Eltern haften nicht für minderjährige Kinder, Belehrung ausreichend
  • BGH Urteil, 12.05.2010, Az: I ZR 121/08 W-LAN Sicherung, marktübliche Sicherung und eigenes Passwort notwendig
  • LG Hamburg Beschluss, 26.09.2012, Az: 308 O 242/11 keine Haftung bei volljährigen Kindern oder Ehegatten
  • Urteil OLG Frankfurt a.M., 20.12.2007, Az: 11 W 58/07 keine Haftung für Ehegatten ohne konkreten Anlass

Sollten auch Sie Fragen zu einer Waldorf Frommer Abmahnung und zu den Ansprüchen bzw. zu Möglichkeiten der Vorbeugung vor weiteren Abmahnungen haben, so können Sie mich gern kontaktieren, ich vertrete Ihre Interessen bundesweit zum Pauschalpreis.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

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