Twittern kommt auch während Gerichtsverhandlungen immer mehr in Mode. Das gilt besonders dann, wenn an dem Verfahren ein besondereres Interesse besteht. So war es etwa in einem Verfahren von Apple gegen Samsung vor dem Landgericht Mannheim. Dort hatte allerdings das Gericht das Live-Twittern verboten.
In brisanten Strafverfahren - wie insbsondere dem NSU-Prozess in München - ist damit zu rechnen, dass etwa Journalisten sich des Microblogger-Dienstes Twitter bedienen. Doch ist hier ein Verbot durch das Gericht möglich?
Das Gesetz gibt hierauf leider keine klare Antwort. Aus dem Wortlaut von § 169 S. 2 GVG ergibt sich lediglich, dass während einer Gerichtsverhandlungen keine Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden dürfen. Demgegenüber werden Onlinemedien wie Twitter nicht erwähnt. Unklar ist, ob sich eine erweiternde Anwendung au Onlinedienste mit der Möglichkeit von der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes von Prozessbeteiligten möglich ist.
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