Kommerzielle Social-Media-Webseiten müssen Anbieterkennung vorsehen

Kommerzielle Social-Media-Webseiten müssen Anbieterkennung vorsehen
26.04.2013666 Mal gelesen
Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens jüngst entschieden, dass ein nicht vorhandenes bzw. unvollständiges Impressum auf Google+-Profilen von Unternehmern wettbewerbswidrig ist (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 28.03.2013; Az. 16 O 154/13).

Betreiber kommerzieller Social-Media-Webseiten sind verpflichtet, die Seite mit einer Anbieterkennung i.S. des § 5 TMG zu versehen. Dies entsprach bisher herrschender Meinung und ist zuletzt vom LG Berlin für Google -Profile (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 28.03.2013; Az. 16 O 154/13) sowie vom LG Regensburg für Facebook-Profile (vgl. LG Regensburg, Urt. v. 31.01.2013, Az. 1 HK O 1884/12) bestätigt worden. Fehlt das Impressum, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

LG Regensburg zur Impressumspflicht bei kommerziellen Facebook-Profilen

Folgen für UnternehmerNach der derzeit herrschenden 2-Klick-Regel ist es ausreichend, dass auf das Impressum der Unternehmenswebseite unmittelbar verlinkt wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass das Impressum auf der Internetseite nicht mehr als 2 Klicks entfernt sein darf. Bei Facebook kann dies z.B. in der "Info"-Box (anders: LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011; Az. 2 HK O 54/11) oder über einen eigenen Tab-Reiter realisiert werden. Sicherheitshalber sollte in dem Impressum auf der Webseite klargestellt werden, dass die Angaben auch für den Social-Media-Auftritt gelten. Für die Darstellung auf mobilen Geräten gibt es noch keine allgemeingültige Lösung.

Pflichtangaben im ÜberblickNatürliche Personen müssen zunächst ihren Vor- und Nachnamen sowie ihre vollständige Postanschrift angeben. Die Angabe eines Postfachs ist grundsätzlich nicht ausreichend. Personengesellschaften und juristische Personen (z.B. die GmbH) sind zur Angabe der Firmenbezeichnung nebst Rechtsformzusatz, der vollständigen Postanschrift und den Namen der Vertretungsberechtigten (z.B. des Geschäftsführers) verpflichtet.

Weiterhin ist die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für die Telefonnummer gilt dies nach einer neueren Entscheidung des EuGH zwar nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2008, Az. C-296/07). Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass in jedem Fall ein Kommunikationsweg eröffnet sein muss, der eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht. Das LG Bamberg hat die maximale Reaktionszeit auf eine Anfrage über ein Kontaktformular in einer diskussionswürdigen Entscheidung auf 60 Minuten (!) beschränkt (vgl. LG Bamberg, Urt. v. 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12). Damit sollte die Angabe einer Telefonnummer bereits aus praktischen Gründen erwägt werden.

Ist die mit dem Webauftritt beworbene Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig, ist auch die Zulassungs- bzw. Aufsichtsbehörde mit Postanschrift anzugeben. Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind das Registergericht und die Register-Nr. zu bezeichnen.

Setzt der mit dem Webauftritt beworbene Beruf einen Befähigungsnachweis voraus (z.B. bei Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten etc.), müssen Angaben zur jeweiligen Kammer (mit Postanschrift), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung nebst Verleiherstaat sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen mit entsprechender Verlinkung veröffentlicht werden.

Existiert eine USt.-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, ist diese ebenfalls anzugeben.

Enthält der Webauftritt journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, ist der Verantwortliche gesondert mit Namen und Postanschrift zu benennen.

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