OLG Hamm zur Werbung eines Restpostenhändlers mit “Statt”-Preisen

OLG Hamm zur Werbung eines Restpostenhändlers mit “Statt”-Preisen
23.04.2013321 Mal gelesen
Die Werbung mit durchgestrichenen “Statt”-Preisen ist irreführend, wenn der Vergleichspreis mehrdeutig ist und nicht klargestellt wird, um welchen Vergleichspreis es sich handelt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2013; Az. 4 U 186/12).

aus der Reihe: Urteile: Aktuelle Beispiele für irreführende Werbung

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Restpostenhändler seine Produkte mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen beworben, ohne diese näher zu erläutern. Nach Auffassung des OLG Hamm sei diese Werbung irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Bei Mehrdeutigkeit müsse der Händler klarstellen, auf welchen Vergleichspreis der "Statt"-Preis Bezug nehme. Bei dem Angebot eines Restpostenhändlers kämen zwei Möglichkeiten in Betracht. Es könne sich um den ursprünglich geforderten Marktpreis oder den marktüblichen Preis handeln.

Hier können Sie die Entscheidung im Volltext beziehen.

Dies könnte Sie auch interessieren:

Wann sind Werbetexte auf Webseiten urheberrechtlich geschützt?

OLG Köln: Zur Lesbarkeit von Preisangaben auf Werbeplakat

AG Düsseldorf - Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung: EUR 1.500,00

Ratgeber: Wann ist E-Mail-Werbung zulässig?