aus der Reihe: Urteile: Aktuelle Beispiele für irreführende Werbung
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Restpostenhändler seine Produkte mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen beworben, ohne diese näher zu erläutern. Nach Auffassung des OLG Hamm sei diese Werbung irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Bei Mehrdeutigkeit müsse der Händler klarstellen, auf welchen Vergleichspreis der "Statt"-Preis Bezug nehme. Bei dem Angebot eines Restpostenhändlers kämen zwei Möglichkeiten in Betracht. Es könne sich um den ursprünglich geforderten Marktpreis oder den marktüblichen Preis handeln.
Hier können Sie die Entscheidung im Volltext beziehen.
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