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Im Ergebnis kam das VG zu dem Ergebnis, dass die Verbotsverfügung der Behörde rechtswidrig war und hob daher die Verbotsverfügung auf. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass für die Beseitigungsverfügung der Behörde in § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG vorliegend keine Rechtsgrundlage bestünde. Zwar sehe diese Vorschrift grds. die Beseitigung einer Maßnahme vor, allerdings sollen nach dieser Vorschrift Gegenstand der Beseitigung Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technische oder organisatorische Mängel sein. Die auf Satz 1 gestützten Maßnahmen seien auf Veränderung, aber grundsätzlich auf Erhaltung der Daten oder der Einrichtungen und Verfahren gerichtet.
Auch könne die angeordnete Entfernung der Kameras nicht auf § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG gestützt werden, weil als Maßnahme auf der Rechtsfolgenseite nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung enthalten ist.
Unabhängig von dieser fehlenden lägen die Voraussetzungen für die Beseitigung der Kameras nicht vor. Als ausgeschaltete Kameras sind sie nach BDSG nicht rechtswidrig.