BGH: Fristlose Kündigung von DSL-Vertrag nach Wechsel des Anbieters

Internet, IT und Telekommunikation
26.03.2013356 Mal gelesen
DSL-Kunden dürfen unter Umständen einen DSL-Anschlussvertrag für Telefon und Internet fristlos kündigen, wenn der Anschluss nach einem Wechsel des Anbieters nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Dies hat jetzt der BGH klargestellt.

Vorliegend entschloss sich der Kunde zu einem Wechsel eines anderen DSL-Providers, weil angeblich alles ganz einfach war. Der neue Anbieter warb unter anderem damit, dass er nur sein individuelles DSL-Paket aussuchen müsse und alles andere dann von dem Unternehmen erledigt werde. Dabei wurde dem Kunden zugesagt, dass eine Übernahme der früheren Rufnummer möglich sei.

 

Doch kurze Zeit nach dem Anbieterwechsel durch Abschluss eines Vertrages mit einer Laufzeit für mindestens 24 Monate bemerkte der Kunde, dass sein Telefonanschluss teilweise nicht von anderen Anbietern erreicht werden konnte. Nachdem diese Störung über eine Dauer von mehreren Wochen nicht beseitigt werden konnte, kündigte der Kunde nach Androhung den Vertrag fristlos. Diese wurde jedoch vom neuen Provider nicht akzeptiert. Schließlich kündigte dieser seinerseits wegen angeblichen Zahlungsverzuges und verklagte den Kunden auf Zahlung der in Rechnung gestellten Telefongebühren sowie Zahlung einer sogenannten "Sperrgebühr".

 

Hierzu entschied der BGH mit Urteil 07.03.2013, Az. III ZR 231/12, dass die fristlose Kündigung des DSL-Vertrages durch den Kunden wirksam war. Dieser darf sich wegen der mangelnden Erreichbarkeit auf einen wichtigen Grund berufen, der ihn zur fristlosen Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit berechtigt. Dabei muss sich der neue Anbieter laut BGH das Handeln des früheren Anbieters zurechnen lassen. Dieser hatte versäumt, die Teilnehmerdatenbank rechtzeitig zu aktualisieren. So etwas fällt nämlich hier in den Risikobereich des neuen Anbieters.

 

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