Verstoß gegen gerichtliches Verbot einer Namensverwendung auf Webseite

Internet, IT und Telekommunikation
25.03.2013258 Mal gelesen
Wie weit geht die gerichtliche Untersagung einer Namensverwendung für eine bestimmte Webseite? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Kammergerichtes Berlin.

Vorliegend warb ein Verein auf seiner Webseite für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland. Gleichzeitig rief er dort zu Spenden für Hundeasyle auf. Im Folgenden wurde ihm von einem Gericht untersagt, im Rahmen dieser Werbung einen bestimmten Namen auf dieser Internetseite zu verwenden. Im Anschluss daran wies der Verein auf dieser Homepage auf das ausgesprochene Verbot hin. Darüber hinaus setzte er einen Link zu seiner neuen Internetpräsenz.

 

Hiergegen ging der Namensinhaber vor beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

 

Das Kammergericht Berlin wies jedoch diesen Antrag mit Beschluss vom 26.02.2013 ab (Az. 5 W 16/13) . Nach Ansicht des Gerichtes hat der Verein als Betreiber der erstgenannten Webseite nicht gegen das gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot bezüglich der Namensverwendung verstoßen. Dies ergebe auch darauf, dass auf der betreffenden URL nicht die gegenständliche Werbung unter Nennung des Namens gemacht wird. Hierzu reiche der Verweis auf die neue Webseite nicht aus, weil ja nicht die Verwendung des Namens generell untersagt worden sei.