LG Baden-Baden: Sperrung von Telefon und Internet wegen geringen Zahlungsrückstandes ist unzulässig

Internet, IT und Telekommunikation
18.03.2013364 Mal gelesen
Normalerweise dürfen Telefonanbieter nicht bereits bei kleinen Zahlungsausfällen durchgreifen und den Anschluss des Kunden sperren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Baden-Baden, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist.

Ein Telefonanbieter darf nicht allein deshalb einen Telefonanschluss oder Internetanschluss sperren, weil der Kunde nicht vollständig den in Rechnung gestellten Betrag bezahlt hat und er daher in Verzug geraten ist. Vielmehr müssen die in § 45k Abs. 2 TKG normierten Voraussetzungen gegeben sein. Diese Norm schreibt unter anderem vor, dass der Kunde in Höhe von mindestens 75 Euro in Zahlungsrückstand geraten sein muss. Doch die Anbieter halten sich nicht immer an diese Vorgaben des Gesetzgebers.

 

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein Kund in Höhe von 33,43 Euro in Zahlungsrückstand geraten. Nachdem eine Drohung mit einer Sperre nicht weiter half, griff der Anbieter rigoros durch und kappte den Telefonanschluss sowie das Internet. Doch der Kunde wehrte sich und zog vor Gericht. Er beantragte dort, dass der Anbieter per einstweiliger Verfügung wieder zur Freischaltung seines Anschlusses verpflichtet wird.

 

Das Landgericht-Baden-Baden erließ gegen den Anbieter die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 03.12.2012 (Az. 2 T 65/12). Das Gericht verweist in seiner Begründung darauf, dass sich die Telefonanbieter an die formellen Voraussetzungen des § 45k Abs. 2 TKG halten müssen. Diese sind hier in offensichtlicher Weise verletzt worden. Aufgrund dessen wird durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ansicht des Gerichtes nicht die Hauptsache auf unzulässige Weise vorweg genommen.

 

Telefonkunden sollten sich daher eine Sperrung von Telefon und Internet nicht einfach gefallen lassen. Diese drakonische Maßnahme ist längst nicht immer erlaubt. Die Norm von § 45k Abs. 2 TKG schreibt übrigens auch vor, dass dem Kunden eine Sperre seines Anschlusses zwei Wochen vorher schriftlich angedroht werden muss. .Dabei muss er auch darüber aufgeklärt werden, dass er Rechtsschutz vor de Gerichten suchen darf. Am besten wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale, weil noch nicht alle Fragen abschließend von den Gerichten geklärt worden sind.

 

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