LG München: Unzulässige AGB bei Prepaid-Anbieter

Internet, IT und Telekommunikation
04.03.2013328 Mal gelesen
Müssen die Kunden eines Prepaid-Vertrages damit rechnen, dass sie aufgrund einer Regelung im Kleingedruckten in eine Schuldenfalle geraten können? Das Landgericht München hat hierzu jetzt eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen.

iele Kunden schließen mit ihrem Anbieter einen Prepaid-Vertrag ab, damit sie sich nicht verschulden können. Doch die AGB mancher Anbieter lassen diese Möglichkeit zu. So was es auch im vorliegenden Fall, in denen die folgende Klauseln verwendet wurden:

 

"Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben."

 

"Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise) zu zahlen."

  

Hiergegen ging ein Verbraucherschutzverein vor und forderte den Anbieter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Doch dieser weigerte sich.

 

Im Folgenden untersagte das Landgericht München I mit Urteil vom 14.02.2013 (Az. 12 O 16908/12) die Verwendung von derartigen Klauseln. Durch derartige AGB´s werden die Kunden unangemessen benachteiligt. Diese schließen nämlich einen Prepaid-Vertrag ab, um ihre Kosten unter Kontrolle zu behalten. Die Kunden vertrauen darauf, dass sie vorab alle Leistungen erbracht haben und die Möglichkeit einer nachträglichen Belastung und Verschuldung durch ein negatives Saldo ausscheidet. Dies gilt auch, soweit der Kunde im Rahmen dieser Vereinbarung Zusatzleistungen wie Roaming oder Sonderrufnummern in Anspruch nehmen darf.

 

Betroffene Kunden sollten trotzdem vorsichtig sein, weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

 

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