LG Flensburg: Irreführende Werbung für einen Fernseher

Internet, IT und Telekommunikation
18.01.2013256 Mal gelesen
Wenn für einen Fernseher mit Tuner geworben wird, muss dieses Angebot auch zum in der Werbung angegeben Preis mit Toner erworben werden können. Ansonsten wird der Verbraucher dadurch in die Irre geführt.

Vorliegend warb ein Elektronikmarktkette in großzügig gestalteten Werbeanzeigen damit, dass man in seinen Geschäften einen Flachbildfernseher mit einem 3fach-Satelliten Tuner   zu einem Preis von 949,- € erwerben könne.

 

Ein Kunde, der daraufhin eine Filiale aufsuchte, staunte nicht schlecht. Ihm wurde vom Verkaufspersonal mitgeteilt, dass das angebotene Gerät über keinen solchen Tuner verfügt. Wenn er es haben wolle, müsse er 200,- € mehr bezahlen. Der Kunde fühlte sich über den Tisch gezogen und wendete sich an die Wettbewerbszentrale. Diese ging diese Werbung vor und beantragte gegen diese eine einstweilige Verfügung

 

Das Landgericht Flensburg erließ die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 03.01.2013 (Az. 6 O 1/13) und untersagte die Werbung mit derartigen vermeintlichen Schnäppchen. Das Gericht stellte klar, dass hierdurch Verbraucher offensichtlich in die Irre geführt werden. Von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß kann hier keine Rede sein.

 

Diese Entscheidung ist gut nachvollziehbar und wenig erstaunlich. Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass der Fernseher - wie in der Werbung versprochen - den Tuner enthält und nicht dafür mehr zahlen müssen. Ansonsten fühlen sie sich verständlicherweise über den Tisch gezogen.

 

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