Videoüberwachung in Mietshaus stellt Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht dar

Internet, IT und Telekommunikation
08.01.2013 357 Mal gelesen
Den aus §§ 823, 1004 BGB folgenden Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung eines Mietshauses kann der Mieter gegenüber dem Vermieter mittels einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO durchsetzen (AG Berlin Schöneberg, Entscheidung vom 08.06.2012 – Az.19 C 166/12).

orliegend konnte eine Mieterin die vom Vermieter fest geplante Installation einer Überwachungsanlage im Eingangsbereich des Wohnhauses mittels einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO untersagen. Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Berlin Schöneberg stellt die generelle Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses - unabhängig davon, ob eine Bildaufzeichnung tatsächlich erfolgt - einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechtdar.

Solange nicht alle Mieter des Mietshauses der Installation einer Videoüberwachung zugestimmt haben oder die Überwachung zur Abwehr scherwiegender Beeinträchtigungen erforderlich ist, ist eine solche nicht gerechtfertigt. Den Mieter steht in einem solchen Fall ein entsprechender Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB zu. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht nach Ansicht des Berliner Amtsgerichts auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Kamera lediglich geplant ist, die Kameras noch nicht in Betrieb sind oder wenn es sich nur um eine täuschend echt aussehende Attrappe einer Videoüberwachungsanlage handelt (AG Berlin Lichtenberg Az. 10 C 156/07).

Begründet wird diese Rechtsansicht mit dem durch die Videoaufzeichnung entstehenden "Überwachungsdruck". Im Urteil des Amtsgerichts Berlin Schöneberg vom 08.06.2012 (Az.19 C 166/12)  heißt es: "Durch die Kameras kann sich der Mieter in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört oder unbeobachtet fühlen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Freiheit von ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Der Mieter eines Mietshauses hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter nicht jederzeit feststellen kann, wann er das Haus betritt und verlässt oder welchen Besuch der Mieter ggf. empfängt und wie lange der Besucher sich in dem Haus aufhält."

Das Gericht entschied hier mieterfreundlich. Ist die Installation geplant, kann der Mieter seinen Unterlassungsanspruch vorbeugend mittels einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO durchsetzen.

 

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