Vorliegend verkaufte ein eBay-Händler Haushaltswaren. Dabei verfügte er in seinem Angebot über kein ordnungsgemäßes Impressum. Darüber hinaus fehlte es auch an einer Widerrufsbelehrung. Aus diesem Grunde wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt.
Der abgemahnte eBay-Händler gab lediglich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch die vom Rechteinhaber geltend gemachten Abmahnkosten in Form von angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 924,40 € zu bezahlen. Dies begründete der eBay-Händler damit, dass der Rechteinhaber ihm beweisen muss, dass er die Honorarrechnung durch den Rechtsanwalt bereits bezahlt hat.
Das Oberlandesgericht Hamm gab gleichwohl der Klage des abmahnenden eBay-Händlers mit Urteil vom Urteil vom 23.10.2012 (Az. I-4 U 134/12) statt. Dieser kann den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch geltend machen, wenn er seinerseits noch nicht die Rechnung seines Anwaltes noch nicht beglich hat.
Zwar steht dem abmahnenden Rechteinhaber gewöhnlich nur ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung seines Rechtsanwaltes zu. Anders ist das aber dann, wenn der Abgemahnte - wie hier - die geltend gemachten Abmahnkosten nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet hat. Dies ergibt sich laut OLG Hamm daraus, dass der Abgemahnte gegen die Verpflichtung zur Freistellung verstoßen hat.
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