Vorliegend warb ein deutscher Apotheker mit der Einräumung von einem Maximal-Bonus bis zu 15 Euro. Dieser sollte Kunden gewährt werden, wenn sie bei ihm ein Rezept über ein zuzahlungspflichtiges Arzneimittel einreichen. Das Ganze funktionierte in der Weise, dass der Apotheker das jeweilige Medikament zu einem günstigeren Preis bei einer Apotheke in den Niederlanden bezog, die es an ihn lieferte. Der Kunde bekam es dann bei ihm in der Apotheke ausgehändigt. Der Apotheker gab dann den von der niederländischen Apotheke eingeräumten Rabatt in Höhe von 3% an seinen Kunden weiter. Der Bonus wurde dann mit der Zuzahlung verrechnet. Soweit er größer war als die Zuzahlung oder der Kunde von der Zuzahlungspflicht befreit war, erhielt er einen Gutschein. Dieser konnte von dem Kunden dann in der Apotheke eingelöst werden.
Hiergegen ging ein Konkurrent vor und klagte.
Das Oberlandesgericht Celle entschied am 15.10.2012 (Az. 13 U 60/12), dass der Apotheker wettbewerbswidrig gehandelt hat. Das ergibt sich dadurch, dass er die für verschreibungspflichtige Medikamente bestehende Preisbindung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 AMG nicht unterlaufen darf. Gegen die Preisbindung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch verstoßen, wenn dem Kunden bei dem Kauf eines Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlicher erscheinen lassen. Hierzu gehört hier auch der Gutschein, der nicht als "geringwertige Kleinigkeit" angesehen werden kann.
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