OLG Hamm: Streitwert bei "Bilderklau" für private Internetauktion liegt bei 900,00 EUR !

OLG Hamm: Streitwert bei "Bilderklau" für private Internetauktion liegt bei 900,00 EUR !
09.10.20121288 Mal gelesen
Eine recht überraschende Entscheidung aus dem Bereich Urheberrecht hat das OLG Hamm getroffen. Streitgegenständlich war die Frage, wie hoch der Gegenstandswert bei einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Privatauktion bei eBay zu berwerten ist.

Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde nach einer einstweiligen Verfügung, in welcher die rechtswidrige Übernahme eines Produktfotos in einer Privatauktion bei Ebay streitgegenständlich war, hat das OLG Hamm bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich hohen Streitwerten eine Absage erteilt (Beschluss v. 13.09.2012, Az.: I 22 WW 58/&12):

):

" ... Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 ? angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 ? angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen... Der Senat tritt hierbei der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (a.a.O.) bei, wonach Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragsteller angegebene Lizenzschaden ist, um dessen Abwehr es geht, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. .Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet."

Das Urteil im Volltext finden Sie hier !

Vorinstanz: LG Bochum, Az.: I-8 O 246/12

Hinweis:

Zu beachten ist, dass diese Streitwertbemessung lediglich für den Bereich privater Auktionen Geltung beansprucht.

Bei Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Bereich ist nach wie vor von höheren Streitwerten auszugehen.

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