LG Amberg: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Backlinks

Internet, IT und Telekommunikation
13.09.2012747 Mal gelesen
Wenn ein SEO-Dienstleister zwecks Suchmaschinenoptimierung über das Setzen von Backlinks hinaus eigenmächtig Kommentare in Blogs postet, so kann er vom Auftraggeber wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Anspruch genommen werden. Dies hat das Landgericht Amberg entschieden.

Vorliegend sollte ein SEO-Dienstleister im Rahmen eines Linkbuilding-Service Vertrages über einen Zeitraum von drei Monaten vom Zeitraum bis Ende Januar 212 je 228 Backlinks auf fremden Webseiten zu 177,00 Euro setzen. Dabei ging es darum, für die Webseite seines Kunden ein möglichst gutes Ranking bei Google zu erzielen im Wege der Suchmaschinenoptimierung.

 

Bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit setzte der SEO-Dienstleister entgegen der Vereinbarung nur 349 Links. Die restlichen Backlinks setzte er bis April 2012. Darüber hinaus schrieb er in Blogs eigenmächtig Kommentare, die er mit einem Backlink der Webseite seines Kunden versah.

 

Im Folgenden untersagte sein Auftraggeber dem SEO-Dienstleister das Setzen von weiteren Backlinks und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

 

Doch der Kunde gab sich mit der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht zufrieden. Er verlangte, dass der SEO-Dienstleiter die von ihm vorgenommenen Einträge mit einem Link auf das seine Webseite entfernt. Hilfsweise fordert er das Unternehmen zur Entfernung von nach dem 31.01.2012 im Internet vorgenommenen Einträge mit einem Link auf seine Webseite auf. Darüber hinaus verlangte er eine Rückzahlung der gesamten Vergütung mit der Begründung, dass die Backlinks auf themenfremde Webseiten gesetzt und damit angeblich wertlos seien.

 

Hierzu entschied dasLandgericht Amberg mit Urteil vom 22.08.2012 (Az. 14 O 417/12), dass der SEO-Dienstleister lediglich zur Beseitigung der geposteten Kommentare in den Blogs verpflichtet ist. Das Gleiche gilt für die mit den Kommentaren verbundenen Backlinks, soweit die Kommentare ansonsten nicht entfernt werden können. Denn durch die erfundenen Kommentare wird der Kunde in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es wird nämlich der unzutreffende Eindruck erweckt, dass diese von ihm als Urheber stammen würden. Infolgedessen würden die Postings seiner Privatsphäre zugeordnet.

 

Darüber hinaus besteht allerdings kein Anspruch auf Beseitigung der gesetzten Back-Links, weil hierdurch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden verletzt wird. Aus der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Beseitigung des Back-Links. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers beinhaltet der Anspruch auf Unterlassen des § 1004 Abs. 1 BGB nicht zugleich einen Anspruch auf Entfernen der Back-Links.

 

Schließlich besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung, weil der SEO-Dienstleister durch das Setzen der Links seiner vertraglichen Verpflichtung nachkam. Ansonsten hätte der Auftraggeber im Vertrag ausdrücklich angeben müssen, dass die Backlinks nur auf themenrelevanten Seiten gesetzt werden dürfen. Dies begründet das Gericht damit, dass es für die Platzierung bei Google nicht darauf ankommt, dass die Backlinks auf einschlägigen Webseiten gesetzt werden.