Nachdem sich Kriminelle als auch zwiespältige Anwälte jahrelang über das Internet eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen konnten zeichnet sich eine Trendwende ab.
In den jüngsten Entscheidungen stellten die Gerichte zur Ermittlung des Streitwertes maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden in den Vordergrund. Nach sehr langer Zeit haben nun auch die Gerichte erkannt, dass die Annahme eines Streitwertes von 20.000 € und mehr unverhältnismäßig erscheint, wenn es sich bei dem Abgemahnten bspw. um einen kleinen eBay-Shop handelt. Der neuen Rechtsprechung zur Folge kommt der Streitwertangabe des Abmahnenden lediglich indizielle Bedeutung zu, die von den Gerichten nicht ohne weiteres übernommen werden muss, wenn offensichtlich ist, dass der Streitwert nicht gerechtfertigt erscheint. Dies ist bei den meisten Abmahnungen der Fall.
Die neue Rechtsprechung dürfte von fundamentaler Bedeutung für die Abmahnindustrie sein, der dadurch ein Dolchstoß verpasst wurde, da es künftig nicht mehr so lukrativ sein wird, nahezu jeden Online-Shop mit einer Abmahnung zu überziehen.
Bleiben wird jedoch - und das haben sich die Kanzleien, die die Abmahnwellen losgetreten haben, redlich verdient - ein Imageschaden, der mit Sicherheit nicht einkalkuliert wurde!
Vgl.: OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07; OLG Düsseldorf, Beschluss Mai 2007, Az. I-20 U 149/06; Urteil vom 05.07.2007 Az. I-20 W 15/07
RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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