AG Düsseldorf: Erzwingen der Rufnummerportierung mit einstweiliger Verfügung

Internet, IT und Telekommunikation
31.08.2012272 Mal gelesen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 20.08.2012 (Az. 41 C 9947/12) eine einstweilige Verfügung gegen ein Telekommunikationsunternehmen auf ordnungsgemäße Durchführung der Rufnummernmitnahme im Wege der Rufnummerportierung erlassen.

Was war passiert?

Das Telekommunikationsunternehmen schuldete der Antragstellerin, einer Steuerberaterin, schon seit dem 01.07.2012 eine Mitnahme der früheren Rufnummer im Wege der sogenannten Rufnummerportierung vom alten zum neuen Anbieter, welche über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen scheiterte. Die Rufnummer war zwar aus dem eigenen Netz des Telekommunikationsunternehmens erreichbar, nicht jedoch aus allen anderen Netzen.

Entscheidung des Gerichtes

Das Amtsgericht Düsseldorf kam in seiner Entscheidung vom 20.08.2012 (Az. 41 C 9947/12) zu der Überzeugung, dass eine Nichterreichbarkeit zur Gefährdung der beruflichen Existenz der Steuerberaterin führe. Vor allem in dem Fall, wo man auf die Erreichbarkeit angewiesen sei, ist es nicht zumutbar, über einen längeren Zeitraum auf die Rufnummer zu verzichten.

Fazit

Die Entscheidung ist begrüßenswert, da die einstweilige Verfügung im vorliegenden Fall dazu diente, wesentliche Nachteile, nämlich die Existenz der Steuerberaterin zu bedrohen, abzuwenden. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf den Verbraucher wird eher nicht gelingen. Eine einstweilige Verfügung ist nämlich aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen zulässig. Im zugrundeliegenden Fall lag ein solcher Ausnahmefall durch die Angewiesenheit der Rufnummer für die berufliche Existenz vor. Einem Verbraucher wird ein solcher Nachweis allenfalls im Ausnahmefall gelingen.