Achtung: Aktuelle eBay-Werbung kann zur Abmahngefahr für private Verkäufer werden

Internet, IT und Telekommunikation
23.08.2012722 Mal gelesen
Der Artikel bietet Informationen darüber, wie aus einem gutgläubigen Privatverkäufer auf der Internethandelsplattform eBay schnell ein abmahngefährdeter gewerblicher Verkäufer werden kann.

Mit einer aktuellen Radio-Werbeaktion (Stand: 23.08.2012) umwerben die Betreiber der Internethandelsplattform eBay die sogenannten "Privatverkäufer" mit den Worten

"0 Cent Angebotsgebühr für bis zu 100 Auktionen"

- dieses Angebot gelte ausdrücklich nur für private Verkäufer, so die eBay-Werbung weiter.

Diese Werbung kann jedoch leicht heimtückisch für den privaten Verkäufer werden, weil dann - abhängig von Art und Umfang der jeweiligen Angebote - durchaus von einem gewerblichen Handeln ausgegangen werden könnte.

Eine Zusammenfassung darüber, wann die Gerichte in der Vergangenheit ein gewerbliches Handeln angenommen haben, obgleich es sich eigentlich um einen Privatverkauf handeln sollte, finden Sie auf unserer Internetseite unter

http://www.ratgeberrecht.eu/internetrecht-aktuell/achtung-bei-ebay-werbung-100-auktionen-von-privaten-anbietern-0-cent-angebotsgebuehr.html

Wenn also ein Privatverkäufer tatsächlich bis zu 100 Auktionsangebote an zwei Tagen anbieten sollte, besteht schnell die Gefahr, dass dies aufgrund des Umfangs als "unternehmerisches Handeln" ausgelegt würde. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von "Konkurrenten" können die Folge sein, weil dann zum Beispiel Widerrufsbelehrung, Impressum sowie Pflichtinformationen im elektronischen Geschäftsverkehr fehlen, die bei einem Handeln im gewerblichen Ausmaß zwingend durch den Verkäufer vorgehalten werden müssen.

Aufgrund der mit den Abmahnungen regelmäßig einhergehenden Abmahnkosten (also der fremden und eigenen Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von zumeist mehreren hundert Euro kann so aus einer Kellerentrümpelung schnell ein kostspieliges Unterfangen werden.

Ferner muss der Verkäufer dann damit rechnen, gegenüber dem Käufer für Sachmängel zu haften und diese Sachmängelhaftung - selbst für gebrauchte Waren - nicht ausschließen zu können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihr

Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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