Achtung Buchhändler: Gutscheine können gegen Buchpreisbindung verstoßen

Internet, IT und Telekommunikation
11.08.2012752 Mal gelesen
Ein Online-Buchhändler darf seinen Kunden bei dem Erwerb von preisgebundenen Büchern gewöhnlich auch dann keine Gutscheine anbieten, wenn ihm der eingeräumte Preisnachlass von einem Dritten erstattet wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

In dem vorliegenden Fall konnte man von einem Buchhändler im Internet Bücher erwerben, die der Buchpreisbindung unterlagen. Im Rahmen einer Gutscheinaktion konnten die Kunden ab einem Kaufpreis in Höhe von 20 Euro direkt einen Gutschein im Werte von 5 Euro einlösen. Hierbei bestand allerdings die Besonderheit, dass ihm der eingeräumte Preisnachlass von dem in einer Werbe-Anzeige genannten Betreiber des Zahlungssystems erstattet wurde. Aufgrund dessen ging ein Konkurrent gegen den Online-Buchhändler vor und verlangte die Unterlassung. Er beantragte schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.07.2012 (Az. 11 U 20/12), dass der Konkurrent gegen den Buchhändler einen Anspruch auf Unterlassung hat. Denn ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung im Sinne der § 3 BuchPrG, § 5 BuchPrG liegt nicht nur dann vor, wenn ein Buchhändler ein preisgebundenes Buch zu einem niedrigen Preis als dem festgesetzten Preis anbietet. Vielmehr darf er seinem Kunden auch keinen Vorteil durch Gewährung eines Gutscheins einräumen. Hiergegen spricht vorliegend nicht, dass der Buchhändler den eingeräumten Preisnachlass von einem Dritten erstattet bekommen hat. Maßgeblich war für die Richter, dass die Erstattung hier nicht aus altruistischen Beweggründen erfolgte. Es handelte sich um einen Entgeltanteil für die zur Verfügung gestellte Werbemöglichkeit.

 

Buchhändler sollten also bei preisgebundenen Büchern auch mit derartigen Rabatt-Gutscheinaktionen vorsichtig sein, damit sie keine teure Abmahnung erhalten. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

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