Online-Händler aufgepasst: Seit dem 01. August 2012 gilt die Button-Lösung!

Internet, IT und Telekommunikation
01.08.2012396 Mal gelesen
Wer als Online-Händler noch nicht seine Webseite entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst hat, sollte dies sofort tun. Ansonsten müssen Sie neben einer teuren Abmahnung auch damit rechnen, dass der mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag unwirksam ist.

Hintergrund des Ganzen ist, dass der Gesetzgeber die Besucher der Webseiten vor der Abzocke durch Abofallen im Internet bewahren möchte. Er hat daher das "Gesetz zum Schutz der Verbraucher vor Abofallen im Internet" verabschiedet, das am 01.08.2012 in Kraft getreten ist.

 

Bedenklich ist, dass laut test.de viele Online-Händler trotz des hohen Risikos einer Abmahnung durch geschäftstüchtige Abmahnanwälte noch nicht Ihre Webseiten an die neuen Vorgaben angepasst haben.

 

Dieses Gesetz schreibt zunächst vor, dass der Web-Shop oberhalb von dem Bestell-Button einige Grundinformationen enthalten muss, die auf verständliche Weise dargestellt sein müssen.

 

Darüber hinaus muss der Beschriftung des Buttons klipp und klar entnommen werden können, dass die Bestellung mit einer Kostenpflicht verbunden ist. Hierzu reicht unter anderem die Bezeichnung "Bestellung" oder "Anmeldung" nicht aus.

 

Was Sie als Online-Händler konkret beachten müssen, können Sie unserem Beitrag "Die Button-Lösung: Was gilt ab 01.08.2012?" entnehmen.

 

Darüber hinaus befassen sich auch die folgenden Beiträge mit diesem Thema:

Achtung Onlinehändler: Button im Shop wird bald Pflicht
Bundestag beschließt Button-Lösung
Achtung Onlinehändler: Gefahr von Abmahnungen durch Bekämpfung von Abofallen im Internet