BGH verneint unzumutbare Belästigung durch Gratiszeitung mit Werbebeilage

Internet, IT und Telekommunikation
28.07.2012338 Mal gelesen
Der Einwurf eines kostenlosen Anzeigenblatts mit Werbebeilage in einen Briefkasten, auf dem “Bitte keine Werbung” steht, stellt keine unzumutbare Belästigung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um Parteien, die miteinander in Wettbewerb im Bereich der Prospektwerbung stehen. Die Beklagte vertreibt ein Gratis-Anzeigenblatt, das zweimal wöchentlich erscheint und auch einen redaktionellen Inhalt aufweist. Dieses Anzeigeblatt wird samt den Beilagen in die Briefkästen der Haushalte in der Region eingeworfen wird. Selbst in diese, welche den Hinweis "Bitte keine Werbung" enthalten. Die Klägerin legt jedoch nur die Werbeprospekte selbst in die Briefkästen in der Region ein. Nicht jedoch in diejenigen, die die Zustellung von Werbung in ihren Briefkästen ablehnen und einen entsprechenden Aufkleber angebracht haben.

 

Die Klägerin sah hierin ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der BGH hält jedoch in seinem Beschluss vom 16.05.12 (Az. I ZR 158/11)die Rechtsauffassung der Klägerin für unzutreffend. Der Einwurf einer Gratiszeitung mit Werbebeilage stelle keine unzumutbare Belästigung dar. Die Vorschrift setze nämlich einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Dieser liegt nicht schon dann bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten vor, trotz eines Aufklebers auf einen Briefkasten, der sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Selbst dann nicht, wenn den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte beiliegen würden. Auch wenn eine Belästigung vorliegen würde, wäre sie nach Ansicht des BGH nicht unzumutbar, da ihr der Empfänger ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könne.