OLG Hamm: Online-Händler müssen auf Mindermengenzuschläge hinweisen

Internet, IT und Telekommunikation
27.07.2012 297 Mal gelesen
Shop-Betreiber dürfen Mindermengenzuschläge nicht einfach in den Versandkosten verstecken. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Vorliegend erhob ein Verkäufer von Klebstoff in seinem Shop einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 3,50 Euro, wenn der Warenwert bei der Bestellung unter 16 Euro lag. Dies erfuhr der Nutzer allerdings nur, wenn er einem Sternchenhinweis folgte und auf der Webseite die "Versandkosten" anklickte. Demgegenüber fehlte ein ausdrücklicher Hinweis in der Preisauszeichnung. Aus diesem Grunde wurde der Händler von einem Konkurrenten abgemahnt und schließlich verklagt.

 

Das Oberlandesgericht Hamm erließ mit Urteil vom 28.06.2012 (Az. I-4 U 69/12) die begehrte einstweilige Verfügung- und hob ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz auf. Die Richter verwiesen darauf, dass der Verbraucher unter Versandkosten nur Kosten versteht, die beim Verschicken der Ware entstehen. Er rechnet hingegen nicht damit, dass gegebenenfalls weitere Kosten anfallen. Von daher liegt ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht vor, durch den der Verbraucher in die Irre geführt wird.

 

Als Online-Händler sollten Sie aufgrund der nicht abschließend geklärten rechtlichen Situation lieber dran halten, damit Sie keine teure Abmahnung erhalten.