Mehr als eine „Button-Lösung“ – Neuregelung von Verkäuferpflichten im Online-Handel

Internet, IT und Telekommunikation
20.07.2012696 Mal gelesen
Es ist einmal nicht das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, mit dem man sich als Online-Händler jetzt beschäftigen muss. Zum 1. August 2012 tritt eine Neuregelung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet in Kraft. Diese sollten von den Shop-Anbietern dringend beachtet und umgesetzt werden. Ein Vertrag kann bei Nichtbeachtung unwirksam sein und der Anbieter sich Abmahnungen von Wettbewerbern aussetzen.

Ziel der Neuregelung

Vorrangiges Ziel der Neuregelung des § 312g BGB ist der Schutz von Verbrauchern vor Anbietern von "Abo-Fallen" und sonstigen unseriösen Internetangeboten, die auf die Unaufmerksamkeit von Nutzern spekulieren. Die neuen Vorgaben treffen aber jeden Online-Händler, gleich ob Web-Shop oder Shopping-App, wobei erschwerend hinzukommt, dass die neuen Informationspflichten technisch schwierig umzusetzen sind.

Geänderte Informationspflichten

Nach der neuen Fassung des § 312g BGB müssen folgende Vorgaben unmittelbar vor der Bestellung in einem Webshop eingehalten werden:

Der Unternehmer muss, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, in klarer und verständlicher Weise und deutlich hervorgehoben, folgende Informationen vorhalten:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder wiederkehrenden Leistungen;
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung, einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern, die über den Unternehmer abgeführt werden;
  • Versandkosten sowie der Hinweis auf Kosten und Steuern, die nicht vom Unternehmer abgeführt oder in Rechnung gestellt werden.

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche ("Bestellbutton"), muss diese gut lesbar mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Hier reicht die Bezeichnung "Bestellen" oder "Bestellung abschicken" nicht mehr aus.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Die Rechtsfolge, wenn der Bestellbutton keinen eindeutigen Hinweis auf die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung enthält, ist erheblich: Der Vertrag wird gem. § 312g Abs. 4 n.F. BGB als unwirksam angesehen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass der Verkäufer eine Zahlung nicht beanspruchen kann. 

Die Nichteinhaltung oben genannten Informationspflichten im Rahmen der Bestellübersicht kann dazu führen, dass das Widerrufsrecht des Käufers unbefristet gilt. Ebenso stellt dies eine wettbewerbswidrige Handlung dar und es besteht die Gefahr, dass Wettbewerber entsprechend kostenpflichtig abmahnen können.

Umsetzung

Die Änderung der Beschriftung des Bestell-Buttons ist nicht schwierig und sollte sofort vorgenommen werden. Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, wie insbesondere die gesetzeskonforme Umsetzung der Informationen über die Produktmerkmale auf der Bestellübersichtsseite erfolgen muss. Eine Definition der "wesentlichen Merkmale" existiert nicht. 

Problematisch ist auch, dass die vollständige Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Ware im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem die Bestellung auslösenden Schritt stehen muss, technisch schwierig umzusetzen sein kann. Es soll nicht reichen, eine Verlinkung zu der detaillierten Waren- oder Dienstleistungsbeschreibung anzubringen. Denkbar wären eine Kurzdarstellung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung und eine Verlinkung zur detaillierten Beschreibung. Je nach Ware oder Dienstleistung sollte eher eine ausführlichere Beschreibung erfolgen als eine zu kurze.

Anordnung / Hervorhebung

Die genannten notwendigen Informationen müssen insgesamt über dem Bestellbutton angebracht sein und deutlich hervorgehoben werden. Es wird auch empfohlen, die (auch verlinkten) AGB oberhalb der neuen Pflichtinformationen anzubringen, d.h. insgesamt oberhalb der Produkt- und Preisübersicht.

Fazit

Die Neuregelung der Informationspflichten hat erhebliche Auswirkungen auf Online-Händler. Es reicht nicht, den Text im Bestellbuttton zu ändern, die gesamte Bestellübersicht muss überprüft und unter Umständen geändert werden. Dies kann zeitintensiv sein, wenn die Shopsoftware eine unkomplizierte  Anpassung nicht erlaubt. Es wird daher dringend empfohlen, die oben genannten Änderungen unverzüglich umzusetzen.

Ab dem 1. August 2012 müssen die neuen Regelungen beachtet werden. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, gibt es eine Vielzahl von Händlern und deren Anwälte, die streng auf die Einhaltung der Gesetze durch die Wettbewerber achten. Nach einer Abmahnung ist ggf. nicht die Zeit, die notwendigen Änderungen zügig umzusetzen.