Hilfe bei Mahnung der Gewerbeauskunft-Zentrale.de GWE GmbH

Internet, IT und Telekommunikation
11.07.20121057 Mal gelesen
Unserer Kanzlei wurde aktuell eine Mahnung durch die GWE GmbH aus Düsseldorf vorgelegt. Der Grund dieser Mahnung ist ein angeblich bestehender Vertrag. Dies wird jedoch von Gerichten zum Teil anders gesehen. Somit dürfte zumindest eine Anfechtung des Vertrages erfolgversprechend sein.

Unserer Kanzlei wurde aktuell eine Mahnung durch die GWE GmbH aus Düsseldorf vorgelegt. Der Grund dieser Mahnung ist ein angeblich bestehender Vertrag. Dies wird jedoch von Gerichten zum Teil anders gesehen. In einem mit der Aufschrift Gewerbeauskunft-Zentrale.de bedruckten Umschlag und dem amtlich anmutend gestalteten doppelseitig bedruckten Schreiben soll nach Ansicht des OLG Düsseldorfs (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-20 U 100/11) darauf spekuliert werden, dass dieses nur flüchtig gelesen wird. Jedenfalls soll dies als eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 3 UWG gewertet werden können.

§ 4 UWG Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

Nr. 3: den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert (...).

 

Nach Ausfüllen und Rücksenden des Formulars erhält der nichtsahnende Gewerbetreibende dann eine Rechnung bzw. Mahnungen, denn häufig wird die Gebühr für einen Basiseintrag (Bildeintrag übrigens ohne Aufpreis) überlesen und nicht freiwillig bezahlt. Der Marketingbetrag beträgt während der Laufzeit von 24 Monaten monatlich 39,85 Euro (netto). Daraus ergeben sich Kosten in Höhe von 956,40 Euro für die gesamte Laufzeit.

Über diese wichtigen Fakten wird jedoch nur am Rande des Schreibens bzw. auf der Rückseite (AGB) aufgeklärt. Eine Kündigung ist danach nur durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit zulässig.

Auf der rechten Seite des Schreiben wird um Ergänzung und Korrektur der fehlenden bzw. fehlerhaften Daten gebeten, gleichzeitig erfolgt ein Hinweis auf die Ergänzung der fehlenden Branche, E-Mail und Internetadresse.

Auch wird in dem kurzen Anschreiben auf der rechten Seite des Schreibens lediglich von einem Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes gesprochen. Der Erscheinungszeitraum (Laufzeit) und der monatlich zu zahlende Betrag werden dagegen nur im Fließtext des weiteren Textes erwähnt.

Dagegen ist der Hinweis der gebührenfreien Rückantwort per Fax ungleich deutlicher und auffälliger gestaltet.

Ich halte diese Vorgehensweise zumindest für sehr fragwürdig. Zweifel über die Wirksamkeit eines Vertrages sind in jedem Fall angebracht und sollten im Einzelfall geprüft werden.

In der Urteilsbegründung des BGH im Rahmen eines anderen Brancheneintrags heißt es dazu: Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf an-gelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: I ZR 157/10)

Somit dürfte zumindest eine Anfechtung des Vertrages erfolgversprechend sein.

 

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

 

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