LG Leipzig verhängt gegen Betreiber von fluege.de hohes Ordnungsgeld

Internet, IT und Telekommunikation
12.06.2012319 Mal gelesen
Das Landgericht Leipzig hat gegen die Unister GmbH als die Betreiberin von dem Flugportal fluege.de ein Ordnungsgeld von 75.000 Euro verhängt. Sie hatte trotz einer gerichtlichen Verfügung nicht von ihrer rechtwidrigen Werbepraxis abgesehen.

Gegen die Betreiberin des Flugbuchungsportals fluege.de hatten Verbraucherschützer bis zum Bundesgerichtshof wegen der rechtswidrigen Buchungspraxis geklagt. Zunächst einmal wurde moniert, dass den Verbrauchern bei der Buchung über flüge.deeine Servicegebühr in Rechnung gestellt wird. Diese wird jedoch erst während der Buchung angezeigt und ist nicht in dem angezeigten Reisepreis enthalten. Darüber hinaus wurde kritisiert, dass im Buchungsformular automatisch eine Reiseversicherung eingestellt ist, für die ein zusätzlicher Preis berechnet wird. Wollte der Verbraucher dies nicht, so musste er die Einstellung durch Entfernung des bereits gesetzten Hakens abwählen (sogenanntes Opt-out-Verfahren).

 

Das OLG Dresden gab der Klage der Verbraucherschützer statt und entschied, dass dies gegen eine EU Verordnung verstößt und die Unister GmbH dies zu unterlassen hat. Hiermit wollte sich jedoch Unister nicht abfinden und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.

 

Diese wurde jedoch vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10 zurückgewiesen. Doch Unister ließ sich hiervon nicht beeindrucken und änderte diese Praxis - zumindest in Bezug auf die automatische Buchung der zusätzlichen Reiseversicherung -  zunächst einmal nicht.

 

Aus diesem Grunde verhängte das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 30.05.2012 (Az. 02 HK O 1900/09) gegen die Unister GmbH ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000 Euro. Dies begründeten die Richter unter anderem damit, dass dieses Unternehmen dies nicht geändert hatte, um weiterhin hohe Provisionen einnehmen zu können. Die Umstellung wäre schätzungsweise mit Provisionsrückgängen in Höhe von 50.000 verbunden gewesen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 

Verbraucher sollten bei der Buchung eines Fluges über Flugbuchungsportale  im Internet aufpassen und sich lieber direkt an die jeweilige Fluggesellschaft werden.

 

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