LG Mainz: Versteigerung von Fussball-Dauerkarten im Internet unzulässig

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.20091925 Mal gelesen

Ein Fußballverein darf einem Käufer Dauerkarten verweigern, wenn dieser die Tickets im Internet versteigert. Der Fußballverein habe ein berechtigtes Interesse daran, den Verkauf von Dauertickets zu überwachen. Dies entschied das Landgericht Mainz mit Urteil vom 20.06.2007 (Az.: 3 S 220/06).
Die Richter entschieden, dass ein Fussballverein ein berechtigtes Interesse daran habe, Personen vom Dauerkartenbezug auszuschliessen, wenn diese die Karten im Internet weiterveräußern. Begründet wurde dies in erster Linie mit dem Sicherheitsinteresse des Vereins. Der Verein müsse stets in der Lage sein, den Verkauf der Karten zu kontrollieren. Damit überwiege das Sicherheitsinteresse vor dem finanziellen Interesse desjenigen, der die Karte weiterverkaufen möchte.
Ein Fan hatte geklagt, nachdem Mainz 05 ihn vom Dauerkartenbezug ausgeschlossen hatte, weil dieser die Nutzung einer zuvor erworbenen Dauerkarte über eBay versteigert hatte. Der Verein hatte allerdings in seinen AGB auf dieses Verbot hingewiesen.

LG Mainz, Urteil vom 20.06.2007, Az.: Az.: 3 S 220/06.

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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