Ein probates Mittel, derartige (unberechtigte) negative Bewertungen zu stoppen und zu entfernen schien bislang ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu sein. Der Vorteil liegt auf der Hand. Der einstweilige Rechtsschutz bietet eine (wenn auch nur vorläufige) schnelle Vollstreckung.
Das OLG Köln, Urteil v. 08.03.2012, Az. 15 U 193/11, erteilte jetzt allerdings einem Händler, der per einstweiligen Rechtsschutz seinen Anspruch auf Löschung durchsetzen wollte eine klare Absage.
Nach Ansicht des OLG Köln fehlt es an einem erforderlichen Verfügungsanspruch, §§ 935, 940 ZPO:
"Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf (Zöller, ZPO, Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 935 Rn 10 m. w. N.).
(...) Die Verfügungsklägerin bedarf danach schon deshalb keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung, weil sie ihre Rechte gegenüber den Bewertungskommentaren der Verfügungsbeklagten einstweilen selbst gewahrt hat.
Besondere Umstände, die es vor diesem Hintergrund rechtfertigen, ausnahmsweise einen Verfügungsgrund anzunehmen, sind von der Verfügungsklägerin nicht dargetan. Sie erstrebt mit der beantragten einstweiligen Verfügung inhaltlich die endgültige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses und damit eine Leistungsverfügung. Bei einer die Hauptsache vorwegnehmenden Leistungsverfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist ein Verfügungsgrund nur zu bejahen bei einer Not- bzw. Zwangslage des Gläubigers, ansonsten drohender Existenzgefährdung oder in solchen Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, da ansonsten ein schwerer und nicht wiedergutzumachender anderweitiger Schaden droht (Zöller, a. a. O., Vollkommer, § 940 Rn 6 m. w. N.).
Die Nutzungsbedingungen der Betreiberin der Internethandelsplattform ebay.de sehen in § 6 "Bewertungssystem und Vertrauenssymbole" i. V. m. dem "Grundsatz zur Löschung von Bewertungen" die Löschung einer Bewertung vor, wenn eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung gegen das Mitglied vorgelegt wird, das die Bewertung vorgenommen hat. Vorliegend ist entsprechend verfahren und die Löschung auf Vorlage der einstweiligen Verfügung bewirkt worden. Wird aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Bewertung gelöscht, liegt hierin eine Vorwegnahme der Hauptsache, zumal die Bedingungen eine Wiederherstellung des Negativkommentars etwa für den Fall einer abweichenden Entscheidung nach Einlegung eines Widerspruchs oder im Hauptsacheverfahren gemäß § 6 Ziffer 5 nicht vorsehen. (...)"
Das Urteil finden Sie im Volltext hier !
FAZIT:
Das Urteil des OLG Köln erschwert es Händlern, schnell und effektiv gegen negative Bewertungen vorzugehen, da diese (zumindest im Bezirk des OLG Köln) auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche in einem möglicherweise langwierigen Hauptsacheverfahren beschränkt sind.
Wer dennoch seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen versucht, wird ganz nebenbei auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleiben.
Lassen Sie sich beraten, wenn Sie Opfer einer negativen Bewertung auf der Verkaufsplattform eBay.de geworden sind !
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