LG Essen: Auch Verein kann der Impressumspflicht unterliegen

Internet, IT und Telekommunikation
18.05.2012295 Mal gelesen
Auch ein gemeinnütziger Verein muss auf seiner Webseite häufig über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen. Ansonsten muss er mit einer teuren Abmahnung durch einen Konkurrenten rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Essen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Tierschutzverein (e.V.) in seinem Impressum keine ladungsfähige Anschrift eingetragen. Ebenso wenig wurde dort ein Vertretungsberechtigter genannt. Diese Angaben konnte man nur vorfinden, wenn man auf der Homepage die Satzung des Vereins aufrief. Aus diesem Grunde wurde er von einem anderen Tierschutzverein abgemahnt. Dieser verwies darauf, dass er auf seiner Webseite auf Buch zur Rehkitzrettung hinwies. Dieses konnte angeblich über die Webseite bestellt werden. Der abgemahnte Verein argumentierte demgegenüber damit, dass er angeblich zum Schutz der Tiere keine detallierte Anschrift angebe. Angeblich habe er auf seiner Webseite lediglich auf dieses Buch verwiesen, ohne dass man es sofort bestellen konnte.

Hiermit gab sich der abmahnende Verein nicht zufrieden. Er verklagte den Tierschutzverein auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Essen gab der Klage des abmahnenden Vereins mit Urteil vom 26.04.2012 (Az. 4 O 256/11) statt. Auch Vereine müssen nach der Regelung des § 5 Abs. 1 TMG über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen, wenn eine geschäftsmäßige Handlung vorliegt. Diese liegt nach Ansicht der Richter noch nicht vor, soweit ein gemeinnütziger Verein auf seiner Webseite lediglich für Spenden wirbt. Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn dort - wie im zugrundeliegenden Sachverhalt - auf ein kostenpflichtiges Buch der Organisation verwiesen wird. Hierbei reiche es aus, wenn auf die spätere Möglichkeit eines Erwerbs hingewiesen werde. Aus diesem Grunde muss die Webseite des Vereins über ein ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen. Diese Voraussetzung liegt jedoch mangels Angabe einer ladungsfähigen Adresse im Impressum nicht vor. Abschließend verweist das Landgericht Essen darauf, dass die Angabe e.V. im Impressum eines eingetragenen Vereins ausreicht.

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass auch eingetragene Vereine sorgfältig prüfen müssen, ob sie auf ihrer Webseite über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen müssen. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen. Denn die Rechtsprechung legt den Begriff der "geschäftsmäßigen" Handlung weit aus. Bereits Werbebanner können dazu führen, dass die Impressumspflicht bejaht wird. Sie sollten hier als Betreiber lieber kein Risiko eingehen und ein vollständiges Impressum in Ihrem Portal anlegen. Hierzu gehört unter anderem immer die Angabe einer vollständige Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Die Angabe einer Postfachadresse reicht auf keinen Fall aus. Darüber hinaus sollten Sie als Verein oder andere juristische Person immer zumindest einen Vertretungsberechtigten mit Vornamen und Zunamen im Impressum angeben. Wenn Sie unsicher sind, können wir gerne Ihr Impressum abmahnsicher gestalten. Das gilt auch für Online-Händler und die Betreiber eines Blogs.

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