OLG Köln: Irreführung durch “Fachanwalt für” in Briefkopf einer Kanzlei

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15.05.2012322 Mal gelesen
Eine Kanzlei darf nicht durch ihre Angaben im Briefkopf den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass alle ihre Anwälte über die aufgeführten Fachanwaltstitel verfügen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Im vorliegenden Fall listete eine Anwaltskanzlei in ihrem Briefkopf einfach "unter Fachanwalt für" alle Fachgebiete auf. Dabei wurde jedoch nicht verraten, welcher Rechtsanwalt über den genannten Fachanwaltstitel verfügte. Dafür wurde die Sozietät von einem anderen Anwalt abgemahnt. Dieser beantragte schließlich gegen die Kanzlei eine einstweilige Verfügung.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage gegen die Kanzlei mit Urteil vom 20.04.2012 (Az. 6 W 23/12) statt. Sie entschieden, dass hier der Verbraucher durch die nicht vorgenommene Zuordnung des Fachanwaltes um jeweiligen Rechtsanwalt in die Irre geführt wird im Sinne von § 5 UWG. Ein unvoreingenommener Verbraucher gewinnt schnell den Eindruck, dass die Anwälte der Kanzlei über zumindest einen der genannten Fachanwalts-Titel verfügen. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen. In diesem Fall reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher über diesen Irrtum nachträglich- etwa auf der Webseite der Kanzlei - aufgeklärt wird.

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

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