Grundsätzlich ist das auch möglich, da der Besteller nach dem Gesetz ein jederzeitiges Kündigungsrecht hat.
Gemäß § 649 S. 1 BGB kann der Besteller den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Kündigung ist gleichgestellt, eine endgültige Verweigerung der Leistungsabnahme.
Der Softwarehersteller als Werkunternehmer kann in diesem Fall allerdings nach § 649 S. 2 BGB den vereinbarten Werklohn verlangen abzüglich der ersparten Aufwendungen oder der durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse.
Im Zuge dessen sind häufig zahlreiche Einzelfragen zu klären, insbesondere auch, ob im Rahmen eines Softwareerstellungsvertrages abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Im Einzelfall ergeben sich zahleiche Fallstricke, die mit Hilfe eines in derartigen Angelegenheiten erfahrenen Rechtsanwalts besprochen werden sollten.
Für rechtliche Fragen stehe ich Softwareentwicklern und Bestellern von Softwareentwicklungs-Leistungen gleichermaßen gerne zur Verfügung. Darüber hinaus unterstütze ich auch im Vorfeld einer entsprechenden Vertragsanbahnung - z.B. bei der Gestaltung und Entwicklung von Projektverträgen und Softwareentwicklungsverträgen.
Kai Harzheim
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz