...Die genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Aber das Urteil war bereits im Vorfeld als "wegweisend" eingeschätzt worden.
Zusammengefasst ging es bei dem Urteil u.a. um die Rechtsfrage, inwiefern Youtube für die Inhalte seiner Nutzer haftet und welche Überprüfungspflichten für Youtube bestehen. Diese Frage ist rechtlich an der Einordnung von Youtube als sog. "Contentprovider" oder an der Einschätzung, ob Youtube sich die Inhalte der Nutzer "zu eigen" macht, zu beurteilen.
Ein wichtiges Indiz hierfür dürfte der Umstand sein, dass Youtube Werbeanzeigen mit den Inhalten verknüpft und somit die Inhalte quasi kommerziell verwertet.
Das LG Hamburg hat weitgehende Prüfungspflichten des Anbieters Youtube augenscheinlich bejaht und Beseitigungspflichten sowie weitergehende Überprüfungspflichten angenommen.
Genauere Details werden erst der genauen Urteilsbegründung zu entnehmen sein. Es bleibt abzuwarten, wie das LG die rechtlichen Verpflichtung begründet hat.
Das Urteil wird wohl auch über den Urheberschutz hinaus Bedeutung haben. Denn Rechtsverletzungen auf Youtube sind keineswegs hierauf beschränkt. Auch Videos mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten (Beleidigungen etc.) werden auf Youtube veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass die Kriterien übertragbar sind.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass Youtube in die nächste Instanz geht.
Tobias Herrmann, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt