LG Itzehoe zu irreführender Werbung für eine kostenlose Visakarte

Internet, IT und Telekommunikation
11.04.2012303 Mal gelesen
Eine Bank darf nicht entgegen ihrer Werbung das Ausstellen einer kostenlosen Visakarte von einem monatlichen Geldeingang abhängig machen. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Vorliegend warb die comdirect-Bank auf folgende Weise für die Eröffnung eines kostenlosen Girokontos:

 

"- Kostenloses Girokonto

- Ohne Mindestgeldeingang

- Kostenloses EC-und Visakarte

- Kostenlos weltweit Bargeld abheben."

 

In einer anderen Werbung hieß es.

"- Kostenlose Kontoführung - ohne Mindestgeldeingang.

- Kostenlose EC- Maestro- und Visakarte

- Kostenlos weltweit Bargeld abheben."

Daraufhin begab sich ein Kunde zu dieser Bank und eröffnete dort ohne Probleme ein kostenloses Girokonto. Doch als er die Ausstellung der Visakarte beantragte, erlebte er eine ärgerliche Überraschung. Der Mitarbeiter weigerte sich und wies ihn darauf hin, dass die Eröffnung der Visakarte nur bei einem bestimmten Mindesteingang möglich ist. Als der Kunde noch mal nachfragte, erhielt er die folgende E-Mail: "Ihren Auftrag prüfen wir gerne erneut, wenn Ihr Konto regelmäßige monatliche Geldeingänge (z. B. in Form von Gehalt) aufweist."

Der verärgerte Kunde wendete sich daraufhin an die Wettbewerbszentrale. Diese schickte zunächst vergeblich eine Abmahnung an die Bank. Doch diese blieb stur und gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Bank verwies darauf, dass sich sie bei dem Ausstellen einer Kreditkarte eine Bonitätsprüfung vorbehalten müsse. Daraufhin wurde die Bank verklagt.

Das Landgericht Itzehoe gab der Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 20.03.2012 (Az. 5 O 80/11) statt. Die Richter entschieden, dass der Verbraucher durch diese Werbung in die Irre geführt wird. Der gewöhnliche Verbraucher dürfe die Werbung dahingehend verstehen, dass auch das Ausstellen der Visakarte nicht von einem bestimmten monatlichen Mindesteingang abhängig ist. Die Bank hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass sie hier anders verfährt als beim Girokonto. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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