Irreführende Werbung für Internet-Flatrates

Internet, IT und Telekommunikation
10.04.2012316 Mal gelesen
Die Werbepraxis von Mobilfunkunternehmen, die mit Datenflatrates werben, obwohl nach dem Erreichen eines bestimmten Datenvolumens – oft 500 MB – erheblich gedrosselt wird, ist irreführend

In den letzten Wochen hat die Wettbewerbszentrale die Werbepraxis zahlreicher Telekommunikationsunternehmen für Internet-Flatrates beanstandet. Die Unternehmen hatten mit den Aussagen "unbegrenzt surfen", "ohne Limit surfen", "grenzenlos surfen" oder ähnlichen Formulierungen geworben. Dies entsprach allerdings nicht der Wahrheit, denn die Datentransferrate wurde nach Erreichen eines bestimmten Datentransfervolumens innerhalb einer bestimmten Zeit erheblich gedrosselt.

 

In den meisten Fällen wurde die mit bis zu 7.200 kbit/s beworbene Übertragungsgeschwindigkeit ab dem Erreichen eines Datenvolumens von z.B. 500 MB für den restlichen Abrechnungsmonat auf bis zu 64 kbit/s (GPRS-Geschwindigkeit) reduziert.

 

Diese doch deutliche Geschwindigkeitsdrosselung bedeutet nämlich für den Nutzer eine erhebliche Beeinträchtigung, denn gerade Dienste, die auf eine höhere Übertragungsrate angewiesen sind, würden nach dieser Einschränkung gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar sein.


Die Hinweise auf ein "unbegrenztes" Internetvergnügen würden, so die Auffassung der Wettbewerbszentrale, die Verbraucher in die Irre führen, da hierdurch der unzutreffende Eindruck einer umfassenden und unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit der Internetdienste erweckt werden würde. Das tatsächlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, war den Werbeaussagen entweder gar nicht oder nur an versteckter Stelle zu entnehmen.

 

Im Ergebnis haben mehrere Unternehmen nach Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärungen abgegeben. Gegen die Unternehmen, die eine solche Abgabe verweigerten, ergingen einstweilige Verfügungen (LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 11 O 1/12; LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12; LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12, n. rkr.; LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 O 18/12, n. rkr.).

Abschließend hat die Wettbewerbszentrale allen Telekommunikationsunternehmen geraten, im Rahmen der Werbung für beschränkte Internet-Flatrates auf Aussagen wie "unbegrenzt surfen" oder ähnlichen Formulierungen zu verzichten und die Beschränkung stattdessen transparent und eindeutig darzustellen. 

Mehr Informationen finden Sie auch auf unseren Seiten:

www.wvr-law.de

www.abmahnhelfer.de