Städte-Domains mit Zusatz „-info“ sind namensrechtlich nicht geschützt.

Internet, IT und Telekommunikation
03.04.2012276 Mal gelesen
Mit Urteil vom 14.03.2012 (Az.: 34 O 16/01) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass für Städte-Domains mit dem Zusatz „-info“ kein namensrechtlicher Schutz besteht.

Sachverhalt:

 

Die Klägerin, eine Großstadt in Westdeutschland, hatte gegen die Beklagte, die einen Stadtplanverlag betreibt, Klage eingereicht. Die Beklagte hatte bei der deutschen Vergabestelle für Internetadressen die Domain "[stadtname]-info.de " angemeldet. Auf dieser Seite bot sie Informationen zum Kulturprogramm, zu ortsansässigen Firmen, zu Einkaufsmöglichkeiten sowie zu dem Freizeit und Gastronomieangebot der Stadt an.

 

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte durch das Betreiben dieser Internetseite das Namensrecht der Stadt verletzen würde, weil die angesprochenen Verkehrskreise durch sie in die Irre geführt werden würden. Ferner führte sie aus, diese würden unter der angegebenen Adresse offizielle Informationen der Klägerin erwarten und es bestehe so die Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung.

                         

Entscheidung:

 

Das LG hat entschieden, dass die Gefahr einer namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung nicht besteht. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Klägerin zwar einen Namensschutz genieße, aber als juristische Person des öffentlichen Rechts dieser sich anders als bei natürlichen Personen nicht aus dem Persönlichkeitsrecht ableite. Dieser sei, anders als bei natürlichen Personen, nicht umfassend und genieße daher nur einen eingeschränkten Schutz:

 

"Denn die Namensträgerin trifft auf diesem Gebiet auf private Anbieter, die ebenfalls wirtschaftliche Interessen haben und denen es gestattet ist, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Trotz des anzuerkennenden Namensrechts der Stadt darf dieses in solchen Fällen nicht derart ausgeweitet werden, dass den konkurrierenden Privaten kein Raum zur effektiven Ausübung ihrer Geschäfte bleibt."

 

Die Klägerin sei, so die Auffassung des Gerichts, bereits ausreichend durch ihre bisherigen Domain-Registrierungen geschützt.

 

Abschließend stellte das Gericht fest, dass durch die Online-Verwendung zahlreicher Zusätze in anderen Bereichen, wie z.B. "-online", "-service",.... dem Internutzer auch im vorliegenden Fall bewusst sei, dass sich hinter der Domain keine staatliche Stelle verberge, sondern ein privater Anbieter.

 

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