LG Essen zu einer irreführenden Umtauschgarantie

Internet, IT und Telekommunikation
29.03.2012284 Mal gelesen
Inwieweit ist die Werbung mit einer Umtauschgarantie „ohne Wenn und Aber“ eine Irreführung? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Landgerichtes Essen.

Im vorliegenden Fall machte eine Elektronikmarktkette die folgende Werbung für ihre Produkte:

"Umtausch ohne Wenn und Aber. Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber".

Als ein Kunde nach drei Tagen sein iPhone in einer Filiale in unbeschädigtem Zustand und in der Originalverpackung zurückgeben wollte,erlebte er ein blauesWunder. Der Händler verweigerte die Rücknahme des iPhone. Er verwies darauf, dass der Kunde das iPhone bereits in Betrieb genommen habe. Infolgedessen sei eine Rücknahme nicht mehr möglich, weil das Handy bei Inbetriebnahme durch die mitgelieferte Software Kontakt mit dem Hersteller aufgenommen habe. Dadurch habe bereits die Herstellergarantie zu laufen begonnen. Der Kunde dürfe das Handy auch nicht vorübergehend in Gebrauch genommen haben. Daraufhin erhielt der Händler eine Abmahnung durch die Wettbewerbeszentrale. Weil er die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, verklagte ihn die Wettbewerbszentrale.

Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 06.03.2012 (Az. 42 O 2/12), dass der Händler diese Art der Werbung mit einer Umtauschgarantie zu unterlassen hat. Durch die Aussage "Ohne Wenn und Aber" wird hier der Verbraucher in die Irre geführt. Der Händler muss in seiner Werbung gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Umtauschgarantie nur bei originalverpackter und ungebrauchter Ware gilt.

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