Abmahngefahr für Nutzer von den gängigen Streaming-Portalen wegen merkwürdiger Urteilsbegründung des AG Leipzig

Internet, IT und Telekommunikation
16.03.2012988 Mal gelesen
Im Dezember 2011 hat das Amtsgericht Leipzig einen der verantwortlichen des ehemaligen Streaming-Portals „Kino.to“ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

Bei der Begründung seines Urteils soll das Amtsgericht Leipzig eine ausgesprochen explosive Begründung auch für Nutzer eines solchen Raubkopien-Portals vertreten haben.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass das illegale Streaming von Filmen, also das Ansehen solcher Raubkopien auf einem dieser Streaming-Portale, mit dem Herunterladen von Dateien auf die Festplatte eines PC´s, also der illegale Download gleichgesetzt werden kann.

Der Richter hatte in der Begründung seines Urteils vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal einer Vervielfältigung im Sinne des § 106 UrhG auch beim Streaming urheberrechtlich geschützter Werke vorliegen würde.

Diese Auslegung des Amtsgericht Leipzig ist ausgesprochen fragwürdig. Von einer Vervielfältigung kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann ausgegangen werden, wenn der Nutzer eine dauerhafte Kopie auf die Festplatte seines Computers abspeichert.

Im Unterschied dazu wird üblicherweise beim Streaming lediglich vorübergehend eine Kopie im Arbeitsspeicher hinterlegt, nämlich genau für die Dauer, in dem der Nutzer den Film sich ansieht. Bei einer vorübergehenden Kopie auf dem eigenen Rechner handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsverletzung, sodass nach unserer Auffassung die Nutzer einer illegalen Streaming-Plattform wie "Kino.to" nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich oder zivilrechtlich belangt werden können. Anders verhält es sich natürlich für die Betreiber einer solchen illegalen Plattform. Hier ist der strafrechtliche Vorwurf der die massive gewerbliche Urheberrechtsverletzung der Rechteinhaber durch das dauerhafte zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten brandaktuellen Werken.

Da der Markt der illegalen Internettauschbörsen immer mehr abgegrast ist und auch hier schon einige geschlossen wurden, werden sich wohl künftig die klassischen Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer und Rasch Rechtsanwälte u.a. darauf besinnen, Abmahnungen gegen Streamingnutzer massenweise zu verschicken.

Sollte es Sie hierbei erwischt haben, geraten Sie nicht in Panik!

Wir können Ihnen gut helfen. Also rufen Sie uns an: 089/535135 oder schicken Sie uns eine Email: info@schaeferundschaefer.de.

Es lohnt sich allemal.

Georg Schäfer Rechstanwalt